Pflegeschutzbund e. V.

BSG: Anspruch auf unentgeltliche Nutzung des ÖPNV auch ohne Grundsicherung

Eine Pflegeheimbewohnerin mit einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G erhält nur Hilfe zur Pflege. Sie forderte vom Sozialhilfeträger die Erstattung einer Wertmarke zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV und wurde abgewiesen. Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und sprach ihr die Kostenerstattung zu.

Sachverhalt

Die Klägerin ist schwerbehindert mit dem Merkzeichen G und erhält nur Hilfe zur Pflege. Sie besorgte sich eine Wertmarke zum Preis von 91,00 € zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV und begehrte die Erstattung dieser Kosten vom Sozialhilfeträger. Das Landessozialgericht wies die Klage ab, da sie lediglich Hilfe zur Pflege erhalte, aber keine Grundsicherung. Dieses Urteil hob das Bunddessozialgericht auf und sprach ihr die Kostenerstattung zu, da Sie zum befreiungsberechtigten Personenkreis nach § 228 Abs. 4 SGB IX gehöre.

Begründung

Zwar erfasse die Vorschrift des § 228 Abs. 4 SGB IX ihrem Wortlaut nach nur den Bezug von Lebensunterhalt sichernden laufenden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Trotzdem genüge über den Wortlaut hinaus auch der Erhalt von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, jedenfalls soweit Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem Alten- und Pflegeheim bestehe. Der Gesetzgeber habe nach der Gesetzeshistorie und den zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien ab Oktober 1985 bewusst bedürftige Heimbewohner von der Aufbringung des Eigenanteils befreit. Diese Befreiung galt nach damaligem Recht des BSHG für alle bedürftigen Heimbewohner. Im Zuge der Einführung des SGB XII im Jahr 2005 seien Heimbewohner zwar teilweise aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestands herausgefallen, weil der Gesetzgeber im Sozialhilferecht die Leistungen zum Lebensunterhalt und die Hilfen in besonderen Lebenslagen getrennt geregelt habe. Hierbei handele es sich aber um eine unbeabsichtigte Nebenfolge des Systemwechsels. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bewusst sozialhilfebedürftige Heimbewohner, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, von der Befreiung des § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX ausschließen wollte. Hinweise für einen dahingehenden Veränderungswillen des Gesetzgebers finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Ein sachlicher Grund für den Ausschluss dieser hilfebedürftigen Heimbewohner sei auch nicht ersichtlich.

BIVA-Tipp

Wenn Sie als Heimbewohner Leistungen der Sozialhilfe beziehen, beantragen Sie beim zuständigen Sozialamt die Befreiung von Kosten, die bei Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Dies dürfte auch das sog. Deutschlandticket betreffen, zumindest wenn Sie regelmäßig mit Bus und Bahn fahren.

Bundessozialgericht (BSG), Entscheidung vom 19.09.2024 – Aktenzeichen 9 SB 2/23 R

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