Pflegeschutzbund e. V.

Schenkungen und Elternunterhalt

Schenkungen können auch nach Jahren zurückgefordert werden, ...

Hundert-Euro-Schein in grüner Geschenkschleife

Viele Eltern schenken ihren Kindern im Laufe ihres Lebens Geld, ein Auto oder sogar ein Haus – oft in der guten Absicht, vorzusorgen oder die Familie zu unterstützen. Doch dabei wird häufig übersehen: Schenkungen können unter bestimmten Bedingungen vom Sozialhilfeträger bis zu zehn Jahre später zurückverlangt werden.

... wenn Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe ins Spiel kommen.

Wird für eine Person, die ihren Heimaufenthalt nicht selbst finanzieren kann, Hilfe zur Pflege beantragt, erfolgt nach der Prüfung der Bedürftigkeit und der Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger in der Regel auch schnell die Prüfung, ob die Kosten nicht von den beschenkten Personen – meist die eigenen Kinder oder Enkelkinder – zurückgefordert werden können (s. auch Elternunterhalt). Ob dies zulässig ist, hängt von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder ab. Hierbei werden auch Schenkungen berücksichtigt. Ob die Beschenkten tatsächlich Rückerstattung leisten müssen, hängt jedoch von vielen Faktoren ab.

In der Regel gehen Ansprüche der Eltern auf den Sozialhilfeträger über (= gesetzlicher Forderungsübergang), der diese wiederum bei den Kindern geltend macht.
Hinsichtlich laufender Ansprüche ist dies noch gut nachvollziehbar. Handelt es sich jedoch um Schenkungen (finanzielle oder geldwerte Zuwendungen ohne Gegenleistung), so erscheinen Forderungen des Sozialhilfeträgers oftmals ungerecht. Insbesondere, wenn die Schenkung von der mittlerweile pflegebedürftigen Person getätigt wurde, als eine Pflegebedürftigkeit noch gar nicht absehbar war.

Rechtsgrundlage: § 528 BGB und § 93 SGB XII

Nach § 528 BGB besteht bei jeder Schenkung jedoch grundsätzlich das Recht, die Rückgabe des Geschenks zu verlangen, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Gewährt also ein Sozialhilfeträger einer pflegebedürftigen Person finanzielle Hilfe zur Deckung der Pflegekosten, kann dieses Rückforderungsrecht auf den Sozialhilfeträger zum Ausgleich der gewährten Unterstützungszahlungen übergeleitet werden. Man spricht auch vom „Sozialhilferegress“ nach § 93 SGB XII. Hat beispielsweise eine Mutter ihrem Kind sechs Jahre vor Inanspruchnahme von Sozialleistungen einen Betrag von 10.000 Euro überschrieben, so kann der Sozialhilfeträger von ihr in der Regel verlangen, dieses Geld zurückzufordern.

Rückforderung & Ausnahmen

Um hier keinen unendlichen Anspruch zu konstruieren, ist der Rückforderungsanspruch aber nach § 529 BGB zeitlich auf zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Schenkung begrenzt. Bei Schenkung von Immobilien greifen darüber hinaus zusätzliche Regelungen (vgl. www.iww.de).

Doch auch innerhalb der 10-Jahres-Frist gibt es viele Fallstricke, Missverständnisse und rechtliche Grauzonen.

Mehr dazu exklusiv für Mitglieder

– Müssen auch Geschenke wie Autos oder Schmuck zurückgegeben werden?
– Was gilt, wenn das Geld längst ausgegeben ist?
– Welche Rolle spielt das Einkommen des Beschenkten?
– Und wie sieht es bei kleinen regelmäßigen Zuwendungen – etwa an Enkel – aus?

Die Antworten auf diese Fragen – plus Besprechungen einschlägiger Urteile zu Schenkungen und Elternunterhalt – finden Sie in der vollständigen Version dieses Artikels.

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