Hausrecht in Heimen
Das Wichtigste in Kürze
- In einer Pflegeeinrichtung hat die Einrichtungsleitung nicht das alleinige Hausrecht.
- Bewohnerinnen und Bewohner haben auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung inne.
- Hausverbote oder die Androhung dessen ist ein häufiges Problem in der BIVA-Beratung – informieren Sie sich vorher!
Ein Heim oder eine Einrichtung für betreutes Wohnen ähnelt einem Mehrparteienhaus. Es gibt einen Vermieter, und es gibt Mieter. Es gibt abgeschlossene Wohnungen bzw. Zimmer, und es gibt Gemeinschaftsräume. Insofern ähneln sich auch viele Aspekte rund ums Hausrecht.
Die Bezeichnung „Hausrecht“ wird oft als Ausdruck für die Kontrollrechte des Einrichtungsträgers verstanden, der als „Herr im Haus“ bestimmt, wer sich dort aufhalten darf. Man kann aber auch – und zwar mit Blick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung in Artikel 13 Grundgesetz (GG) – die Bestimmungsmacht der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner als Hausrecht bezeichnen.
Das Hausrecht des Trägers, das sich meist aus seinem Eigentum an den Gebäuden ableitet, ist jedoch nicht entscheidend dafür, wer über die Außenkontakte von Bewohnerinnen und Bewohnern bestimmen darf. Bei der Verwendung des Begriffs „Hausrecht“ ist daher Vorsicht geboten. Es kommt immer auf den jeweiligen Zusammenhang an!
Wie diese Zusammenhänge aussehen können und zu bewerten sind, erklären die folgenden Fragen und Antworten:
- Wem kann das Hausrecht zustehen?
- Gegen wen kann sich das Hausrecht richten?
- Für welche Räume gilt das Hausrecht, für welche nicht?
Noch detaillierter informiert eine Broschüre der BIVA, die sie über das Formular kostenlos als Download bestellen können: Etwa über das Hausrecht gegenüber Ärzten, dem Medizinischen Dienst oder der Aufsichtsbehörde. Generell wird dort präzise beantwortet, wann Haus- oder Besuchsverbote zulässig sind. Das vertiefende Studium ermöglicht die Broschüre durch Auszüge von Gesetzen und Zusammenfassungen von Urteilen.
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Wem kann das Hausrecht zustehen?
Grundsätzlich kommen zwei Gruppen als Inhaber des Hausrechts in einer Pflegeeinrichtung in Betracht: der Einrichtungsträger sowie die Bewohnerinnen und Bewohner. Beide können das Hausrecht auch auf andere Personen übertragen, also durch Bevollmächtigte ausüben lassen.
Einrichtungsträger/Einrichtungsleitung
Der Einrichtungsträger besitzt die Verfügungsmacht über „seine“ Räume. Daraus ergibt sich sein Hausrecht, das sich auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stützt.
Wer vom Personal das Hausrecht ausüben darf, ist innerbetrieblich zu regeln. Üblicherweise ist dies die Einrichtungsleitung. Diese kann das Hausrecht im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis auch auf nachgeordnete Mitarbeitende – etwa Wohngruppenleitungen oder das Empfangspersonal – weiterdelegieren.
Bewohnerinnen und Bewohner
Für die Bewohnerinnen und Bewohner stellt die Einrichtung ihre Wohnung und damit ihren Lebensmittelpunkt dar. Daher greifen hier uneingeschränkt die Maßstäbe des Mietrechts sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.
Art. 13 GG schützt nicht nur vor ungewollten Eingriffen in die räumliche Privatsphäre, sondern garantiert auch das Recht, selbst darüber zu bestimmen, wem Zutritt gewährt oder verwehrt wird. Dieses Selbstbestimmungsrecht umfasst somit auch die Befugnis, Besucherinnen und Besucher einzuladen oder ihnen den Aufenthalt zu untersagen.
Das gilt auch für gemeinschaftlich genutzte Zimmer oder Wohnungen, wie sie im Heimalltag häufig vorkommen. In solchen Fällen kann es jedoch unklar sein, wer das Hausrecht ausübt – jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner für sich allein oder nur alle gemeinsam. Konflikte können entstehen, wenn etwa das Ruhebedürfnis eines Bewohners mit dem Wunsch des Mitbewohners nach Besuch kollidiert. In solchen Situationen sollte stets eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Dabei sind weniger juristische als vielmehr soziale und kommunikative Fähigkeiten gefragt.
Und was bedeutet das konkret für Angehörige, Betreuungspersonen oder das Pflegepersonal?
Wann darf ein Angehöriger abgewiesen werden? Darf das Personal ein Zimmer betreten, wenn die Bewohnerin es nicht möchte? Was gilt bei gemeinsamen Zimmern? Und wie sieht es mit dem Hausrecht gegenüber Beiratsmitgliedern oder dem Medizinischen Dienst aus?
Die vollständigen Antworten auf diese Fragen – mit vielen Praxisbeispielen, juristischen Klarstellungen und Tipps aus der BIVA-Beratung – finden Sie im exklusiven Mitgliederbereich.
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