Pflegeschutzbund e. V.

Der Barbetrag im Pflegeheim (früher Taschengeld)

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Bis 1982 sprach der Gesetzgeber ein wenig abwertend von “Taschengeld”. Heute nennt man es “Barbetrag”. Was verbirgt sich dahinter und wen betrifft es?

Grundsätzlich können und sollen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen ihr Geld so ausgeben, wie sie es für richtig halten. Viele sind aber mittlerweile auf Hilfe zur Pflege, also Sozialleistungen angewiesen, um überhaupt die Kosten für ein Leben in einer Pflegeeinrichtung decken zu können. Dann bleibt nichts mehr übrig, um sich über die Grundversorgung hinaus einfach mal etwas zu gönnen.

Diesen Personen steht in der Regel ein sogenannter Barbetrag (früher „Taschengeld“) zu. Auch das übernimmt der Sozialhilfeträger. Dabei kann es sich etwa um Kosten für den Friseur, Körperpflegeprodukte oder auch um ein Stück Kuchen handeln.

Der Barbetrag umfasst mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Der Regelbedarf wird gemäß §§ 27b, 28 SGB XII als Ergebnis bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichproben ermittelt.

Aber: Was klar geregelt scheint, wird in der Praxis oft zum Streitpunkt.

Wie hoch ist der Barbetrag?

Die Höhe des Barbetrages ist in § 27b SGB XII geregelt. Danach erhalten Leistungsberechtigte einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Das Gesetz gibt nur einen Mindestbetrag vor. Seit 1. Januar 2024 liegt der Barbetrag bei 152,01 € (entspricht 27 % des Eckregelsatzes von 563 €). Eine Aufstockung dieses Betrags ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gibt es einen zusätzlichen Betrag für Kleidung (Bekleidungspauschale)?

Ja. Sozialhilfeempfänger erhalten zusätzlich zum Barbetrag eine monatliche Bekleidungspauschale, deren Höhe vom örtlichen Sozialamt abhängt. Sie beträgt zwischen 20 und 40 €.

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