Viele Eltern schenken ihren Kindern Geld, Wertgegenstände oder sogar Häuser zu Lebzeiten, um vermeintlich die Erbschaftssteuer zu umgehen oder der jüngeren Familie einfach unter die Arme zu greifen. Dabei wird oft übersehen, dass Zuwendungen noch nach Jahren zurückgefordert werden können. Dies liegt auch im Interesse des Sozialhilfeträgers.
Wird für eine Person, die ihren Heimaufenthalt nicht selbst finanzieren kann, Hilfe zur Pflege beantragt, erfolgt nach der Prüfung der Bedürftigkeit und der Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger in der Regel auch schnell die Prüfung, ob die Kosten nicht von den Kindern im Wege des Elternunterhalts zurückgefordert werden können. Ob dies zulässig ist, hängt von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder ab. Hierbei werden auch Schenkungen berücksichtigt. Ob die Beschenkten tatsächlich Rückerstattung leisten müssen, hängt jedoch von vielen Faktoren ab.
In der Regel gehen Ansprüche der Eltern auf den Sozialhilfeträger über (= gesetzlicher Forderungsübergang), der diese wiederum bei den Kindern geltend macht.
Hinsichtlich laufender Ansprüche ist dies noch gut nachvollziehbar. Handelt es sich jedoch um Schenkungen (finanzielle oder geldwerte Zuwendungen), so erscheinen Forderungen des Sozialhilfeträgers oftmals ungerecht. Insbesondere, wenn die Schenkung von der mittlerweile pflegebedürftigen Person getätigt wurde, als eine Pflegebedürftigkeit noch gar nicht absehbar war.
Nach § 528 BGB besteht bei jeder Schenkung jedoch grundsätzlich das Recht, die Rückgabe des Geschenks zu verlangen, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Gewährt also ein Sozialhilfeträger einer pflegebedürftigen Person finanzielle Hilfe zur Deckung der Pflegekosten, kann dieses Rückforderungsrecht auf den Sozialhilfeträger zum Ausgleich der gewährten Unterstützungszahlungen übergeleitet werden. Man spricht auch vom „Sozialhilferegress“ nach § 93 SGB XII. Hat beispielsweise eine Mutter ihrem Kind sechs Jahre vor Inanspruchnahme von Sozialleistungen einen Betrag von 10.000 Euro überschrieben, so kann der Sozialhilfeträger von ihr in der Regel verlangen, dieses Geld zurückzufordern.
Um hier keinen unendlichen Anspruch zu konstruieren, ist der Rückforderungsanspruch aber nach § 529 BGB zeitlich auf zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Schenkung begrenzt.Bei Schenkung von Immobilien greifen darüber hinaus zusätzliche Regelungen (vgl. www.iww.de).
Darüber hinaus gibt es noch weitere Einschränkungen, die man kennen sollte, wenn man z.B. einige Jahre vor Umzug eines Elternteils in eine stationäre Einrichtung und damit sozialrechtlicher Verarmung eine „Finanzspritze“ zur Anschaffung des Familienautos oder einer Küche erhalten hat (wie das in vielen Familien vorkommt, wenn die Eltern ausreichend Ersparnisse haben).
Hat der Elternteil nach der Schenkung und davon unabhängig seine Verarmung selbst herbeigeführt (z.B. durch einen aufwendigen Lebenswandel), geht man davon aus, dass dies für den Beschenkten zum Zeitpunkt der Schenkung nicht absehbar war und er daher nicht mit einer Rückgabe rechnen musste. Auch wenn der Beschenkte das Geld schon längst ausgegeben hat und sein Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt (§ 529 Abs. 2 BGB), kann dies gegen eine Rückforderung sprechen.
Eine Ausgabe liegt dann vor, wenn Geld ausgegeben wurde und durch die Ausgabe auch kein wirtschaftlicher Vorteil mehr gegeben ist, z.B. wenn das Geld für eine Kreuzfahrt verbraucht wurde. Anders liegt der Fall, wenn mit dem geschenkten Geld ein Auto, Schmuck o.ä. angeschafft wurde. Denn diese stellen einen noch vorhandenen Vermögenswert dar und können wieder verkauft werden.
In jedem Fall darf der Beschenkte durch die Rückgewährung nicht gezwungen sein, seinen eigenen angemessen Unterhalt zu gefährden.
Relevant könnte die Frage des Herausgebens von Geschenktem z.B. auch bei regelmäßigen Zahlungen eines „Taschengelds“ an Enkel sein. Hier müsste man prüfen, ob die Beträge im Bereich des Üblichen an monatlicher Zuwendung an Enkel liegen, gemessen am sozialen Umfeld des Großelternteils.
Tatsächlich ist jeder Einzelfall aber im Detail zu prüfen und zu bewerten.
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