Betreuungskräfte in der Pflege (nach § 43b SGB XI)
Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte. Sie ergänzen die eigentliche Pflege, indem sie Dinge leisten, die sonst zu kurz kommen. Nach § 43b SGB XI sollen Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen zur Motivierung und Aktivierung der Bewohner beitragen. Diese werden dadurch finanziell nicht zusätzlich belastet, da die Vergütung direkt über die Pflegekassen erfolgt. Eine sinnvolle Einrichtung, die mitunter an der Umsetzung scheitert, weil Betreuungskräfte die Aufgaben von Pflegkräften übernehmen.
Aufgaben von Betreuungskräften nach § 43b SGB XI
Das Aufgabengebiet für zusätzliche Betreuungskräfte, die in Pflegeeinrichtungen nach § 43b SGB XI eingesetzt werden können, hat der Gesetzgeber klar definiert. Sie sollen pflegedürftige Menschen bei alltäglichen Aktivitäten wie Malen, Gärtnern oder Spielen unterstützen – Aufgaben, für die das Pflegepersonal oft nicht genügend Zeit hat.
Hintergrund
Bis Ende 2016 waren die Aufgaben von Betreuungskräften in § 87b SGB XI festgeschrieben. Daher werden sie auch heute noch gelegentlich „87b-Kräfte“ genannt.
Nach der vom GKV-Spitzenverband erarbeiteten Betreuungskräfte-Richtlinie haben die zusätzlichen Betreuungskräfte unter anderem folgende Aufgaben:
- Malen und basteln
- handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten
- Haustiere füttern und pflegen
- Kochen und backen
- Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern
- Musik hören, musizieren, singen
- Brett- und Kartenspiele
- Spaziergänge und Ausflüge
- Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
- Besuch von kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen
- Besuch von Gottesdiensten und Friedhöfen
- Lesen und Vorlesen
- Fotoalben anschauen
Weiterhin sollen Betreuungskräfte den Anspruchsberechtigten für Gespräche über Alltägliches zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln.
Allerdings helfen Betreuungskräfte oft darüber hinaus aus.
Eine nicht repräsentative Online-Umfrage der Bremer Initiative Heim-Mitwirkung mit Unterstützung des BIVA-Pflegeschutzbundes hat jedoch ergeben, dass diese Betreuungskräfte nicht selten Tätigkeiten in der Pflege und Hauswirtschaft ausführen, die bereits anderweitig abgerechnet werden. Die BIVA fordert daher eine wirksame Kontrolle.
Bei der Frage „Welche Aktivitäten werden durch Betreuungskräfte unterstützt?“, antworteten 60%, dass sie auch Essen und Trinken anreichen, rund 34%, dass sie auch Toilettengänge unterstützen, und fast 20%, dass sie sogar pflegerische Hilfstätigkeiten ausüben. Die BIVA ist in ihrer Beratungsarbeit ebenfalls auf solche Fälle gestoßen.
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