Die Rente vieler Paare reicht nicht aus, wenn ein Partner stationär in einer Einrichtung versorgt werden muss. Was zuvor im eigenen Haus noch gerade so gereicht hat, ist für eine Heimversorgung oft zu wenig.
Was bedeutet das für die eigene Immobilie? Muss sie verkauft werden, wenn das Geld nicht mehr reicht?
Die gute Nachricht lautet: So schnell geht das nicht, der Schutz für das Eigenheim ist groß. Um eine böse Überraschung zu vermeiden, sollte man sich allerdings frühzeitig beraten lassen.

Das Schonvermögen beträgt 20.000 € pro Paar
Zunächst einmal kommt das Unterhaltsrecht zum Tragen, wenn ein Partner die Heimkosten aus eigenen Alterseinkünften nicht finanzieren kann. In einer ehelichen Gemeinschaft ist man grundsätzlich bis zu einer (recht niedrigen) Selbstbehaltsgrenze zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Vorhandenes Vermögen ist ebenfalls einzusetzen, im schlimmsten Fall bis zur Schonvermögensgrenze von jeweils 20.000,- Euro (seit 01.01.2023) bei Ehe-/Lebenspartnern. Erst dann können Hilfe zur Pflege bzw. andere Unterstützungsleistungen beantragt werden. Leben beide Ehepartner im Heim, haben Sie ihre vollen Einkünfte und das Vermögen bis zum Schonbetrag einzubringen.
Was sagt das Unterhaltsrecht?
Ungedeckte Heimkosten stellen dann den Bedarf gegenüber dem Sozialhilfeträger dar. Lebt nur ein Partner im Heim, ist alles einzusetzen, bis auf den Betrag, den der zu Hause Verbleibende benötigt, um ein „angemessenes“ Leben zu bestreiten. Einsparungen durch den Heimaufenthalt sind zu berücksichtigen. Die Frage ist, was „angemessen“ bedeutet:
Grundsätzlich darf ein Ehegatte von seinem Einkommen nach Unterhaltsrecht regelmäßig etwa die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten. Dies gilt gegenseitig. Viele Sozialhilfeträger fordern jedoch so viel Eigenbeteiligung, dass dem zu Hause Verbleibenden nur ein Betrag auf Bürgergeld-Niveau bleibt, und begründen dies mit § 19 SGB XII.
Das Bundessozialgericht hat aber erkannt, dass dies ein Anreiz für eine Trennung sein könnte, wenn ein Partner ins Heim muss, was wiederum gegen Artikel 6 des GG (Schutz von Ehe und Familie) verstößt. Außerdem enthalte der § 19 SGB XII nur die gesetzliche Vermutung, dass die Ehegatten bereit sind, ihr Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine Rechtspflicht des Ehegatten, Einkommen und Vermögen über die familienrechtlichen Pflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus für die (eheliche) Einstandsgemeinschaft einzusetzen, gebe es aber nicht. Der Ehegatte bzw. die Ehegattin des Pflegebedürftigen hat nur Unterhalt in der Höhe zu leisten, wie es dem Trennungsunterhalt entspricht. Auch sozialhilferechtlich kann nicht mehr als der Trennungsunterhalt vom Ehegatten des Pflegebedürftigen gefordert werden. Unter Trennungsunterhalt versteht man die gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern, die während der Trennungszeit bis zur Scheidung gilt.
Wie das Eigenheim geschützt ist
Was aber geschieht mit dem Eigenheim, das man sich über die Jahre mühsam erarbeitet hat und das als Alterswohnsitz dienen soll?
Das bewohnte Eigenheim ist geschützt, wenn
- der pflegebedürftige Heimbewohner (Mit-)Eigentümer ist,
- ein Angehöriger in dem Haus lebt,
- dieser Angehörige auch künftig darin verbleiben will und
- die Größe von Haus und Grundstück „angemessen“ ist.
Das Eigenheim genießt also einen Schutz, der nicht leicht auszuhebeln ist. Allerdings ist im Einzelfall auch hier zu klären, was die Formulierung „angemessen“ bedeutet.
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Doch was genau heißt „angemessen“? – Und wann kann das Haus plötzlich doch zur Diskussion stehen? Die Antworten finden Sie im Mitgliederbereich.
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Beispiele für Angemessenheit
Ungefähre Grundstücksgrößen:
- Reihenmittelhäuser bis zu 250 qm
- Reihenendhäuser/Doppelhaushälften bis zu 350 qm
- freistehendes Haus bis zu 500 qm (Stadt) bzw. 800 qm (Land)
Wohnflächen:
- Einfamilienhaus bis 130 qm
- Eigentumswohnung bis 120 qm
- Der übliche Ausstattungsstandard soll nicht überschritten werden.
- Örtlicher Bezug und Verkehrswerte vergleichbarer Grundstücke sind relevant.
Ist das Hausgrundstück als Schonvermögen zu groß, wird nur der unangemessene Teil bei der Bewertung berücksichtigt. Man muss entsprechend zunächst prüfen, ob das Hausgrundstück teilbar bzw. ein Teil verwertbar ist, wenn man es nicht aufgeben möchte. Eine weitere Möglichkeit ist die darlehensweise Erbringung von Leistungen seitens des Sozialhilfeträgers. In diesem Fall wird regelmäßig eine Grundschuld zur Sicherung eingetragen, die das Hausgrundstück entsprechend belastet.



