Plötzlich pflegebedürftig: 6 Tipps
Das Wichtigste in Kürze
Wenn in der Familie plötzlich jemand nicht mehr allein zurechtkommt und pflegebedürftig ist, fühlen sich die Angehörigen zunächst überfordert: Wer soll jetzt was als erstes tun? Hier hilft es, nach folgendem Schema vorzugehen:
1. So ermittle ich den Unterstützungsbedarf
Setzen Sie sich mit der/dem Betroffenen und ggf. weiteren Angehörigen zusammen und besprechen Sie, wobei welche Unterstützung im Alltag notwendig ist: Haushaltsführung, Körperpflege, Einkaufen, Arztbesuch und so weiter. Hier kann ein Pflegetagebuch hilfreich sein, in dem dokumentiert wird, wobei und wann Hilfe benötigt wird. Dieses Tagebuch ist auch wichtig, wenn das Pflegegutachten vom MD erstellt wird oder wenn später Widerspruch gegen den festgestellten Pflegegrad eingelegt werden soll.
2. Welche Form der Versorgung ist für den Betroffenen am besten geeignet?
Die Versorgungsformen reichen von ambulanter Pflege über sogenannte Alternative Wohnformen (etwa eine Pflege-WG) bis hin zum Platz im Pflegeheim. Um herauszufinden, welche Form die passende ist, sollte man sich professionell beraten lassen. Jeder Pflegebedürftige hat nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein Recht auf Pflegeberatung.
3. Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Wenn es wahrscheinlich ist, dass der Betroffene pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, muss ein Pflegegrad bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung beantragt werden.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein formloser Antrag gestellt werden – am besten schriftlich per E-Mail oder Brief. Die Pflegekasse ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert, man erreicht sie also unter denselben Kontaktdaten. Entscheidend ist, dass der Antrag so früh wie möglich gestellt wird, weil Pflegeleistungen rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden. Alles, was Sie für die Beantragung eines Pflegegrades wissen müssen, finden Sie hier.
Hintergrund: Pflegebedürftigkeit nach SGB XI
Die Voraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder generell ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft bzw. mindestens sechs Monate vorliegen. Zur Feststellung bedarf es einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), der von der Pflegekasse beauftragt wird.
Und wie geht es mit Tipp 4 bis 6 weiter?
Wie lässt sich Pflege im Alltag organisieren – und wer übernimmt welche Aufgaben? Was ist zu tun, wenn die betroffene Person selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann? Und wie lässt sich das alles überhaupt bezahlen?
Die Antworten finden Sie in den Tipps 4 bis 6 in der vollständigen Version dieses Artikels – exklusiv für Mitglieder. Mit klaren Empfehlungen, rechtlichen Hinweisen und vielen Tipps aus der BIVA-Beratung.
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