Investitionskosten in Pflegeheimen
Das Wichtigste in Kürze:
- Investitionskosten sind die Ausgaben eines Heimbetreibers für die Immobilie, also vor allem für Herstellung, Anschaffung oder Instandsetzung von Gebäuden und technischen Anlagen darin.
- Investitionskosten müssen von den Heimbewohner:innen getragen werden; sie sind genau wie Unterkunft und Verpflegung keine Leistung der Pflegeversicherung.
- Eine Erhöhung der Investitionskosten muss angemessen sein, frühzeitig angekündigt werden und bedarf der Zustimmung des Beirats.
Investitionskosten sind die Ausgaben eines Heimbetreibers für die Immobilie, also vor allem für Bau, Anschaffung oder Instandsetzung von Gebäuden und technischen Anlagen in diesen Gebäuden. Hierzu gehören die Kosten für Mieten, Finanzierung, Leasingaufwendungen, Abschreibungen und Instandhaltung.
Die Investitionskosten können prinzipiell auf die Bewohner:innen von Pflegeheimen umgelegt werden. Dies geschieht, indem ein monatlicher Betrag errechnet wird, den alle gemeinsam tragen. Da sich die Investitionskosten in den vergangenen Jahren zu einem großen Kostenfaktor entwickelt haben, spricht man oft von einem „zweiten Heimentgelt“ neben den sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft und Verpflegung. Geregelt sind die Investitionskosten insbesondere in § 82 SGB XI „Finanzierung der Pflegeeinrichtungen“.
In unserer Beratungspraxis häufen sich mittlerweile Anfragen zu rückwirkenden Erhöhungen von Investitionskosten in vollstationären Einrichtungen. Damit solche Erhöhungen wirksam sind, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Broschüre „Investitionskosten“, die Sie kostenfrei als PDF herunterladen können:
Kostenloser Ratgeber für Sie
- Dürfen Investitionskosten rückwirkend erhöht werden?
- Wie werden die Investitionskosten berechnet?
- Warum sind die Investitionskosten so hoch?
- Wer muss die Investitionskosten bezahlen?
- Dürfen die Investitionskosten einfach erhöht werden?
- Dürfen die Investitionskosten nachträglich erhöht werden?
- Gibt es Grenzen für die Höhe der Investitionskosten?
- Sind Investitionskosten als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar?
- Was geschieht, wenn ich die Investitionskosten nicht tragen kann?
- Meine Investitionskosten wurden erhöht – Was kann ich tun?
- Ausblick: Wie werden sich die Investitionskosten entwickeln?
Dürfen die Investitionskosten rückwirkend erhöht werden?
Nach einem Urteil des Landessozialgerichtes NRW vom 18.11.2021 hat der Einrichtungsträger einen Anspruch darauf, die Investitionskosten inklusive der Verkehrs- und freistehenden Flächen (Verkehrswege) bei den Bewohnern geltend zu machen. Diese Flächen wurden bisher von den Landschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen bei der Festsetzung nur zur Hälfte berücksichtigt. Einrichtungen konnten daher in der Vergangenheit nur einen geringeren Investitionskostenbetrag gegenüber den Bewohnern geltend machen.
Aufgrund dieses Urteils kündigen zunehmend mehr Einrichtungen eine rückwirkende Erhöhung von Investitionskosten an. Eine solche rückwirkende Geltendmachung von Investitionskosten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, häufig nicht rechtmäßig und damit unwirksam; Betroffene Bewohner:innen sollten die Möglichkeit nutzen, die Wirksamkeit eines solchen Erhöhungsverlangens überprüfen zu lassen.
Nur wenn eine solche Erhöhung ordnungsgemäß und frühzeitig gegenüber dem Bewohner angekündigt wurde und durch den Einrichtungsträger gleichzeitig Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des Landschaftsverbandes über Investitionskosten eingelegt wurde bzw. die „Verschleppung“ des Verfahrens nicht vom Antragsteller zu vertreten ist, kann eine rückwirkende Geltendmachung von Investitionskosten wirksam sein.
Es muss also vom Zeitpunkt der geltend gemachten Erhöhung ausgehend überprüft werden, ob vier Wochen vorher ein ordnungsgemäßes Ankündigungsschreiben an den Bewohner gesendet wurde. Liegt ein solches vor, muss die Einrichtung weiterhin vorweisen, in welcher Höhe die Investitionskosten nun endgültig festgesetzt wurden.
Eine pauschale Ankündigung einer rückwirkenden Erhöhung aufgrund des o.g. Urteils ist ohne Weiteres nicht wirksam und muss nicht akzeptiert werden.
Für eine rückwirkende Geltendmachung muss die Einrichtung gegenüber den Bewohner:innen grundsätzlich die Vorschrift des § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) beachten. Danach ist die Entgelterhöhung an folgende Voraussetzungen geknüpft:Die Erhöhung muss schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Entgeltbestandteil, der sich erhöht, muss benannt sein.
- Die Erhöhung muss begründet werden.
- Der Maßstab, nach dem die Gesamtkosten verteilt werden, muss genannt werden.
- Die alten und neuen Kosten müssen gegenübergestellt sein.
- Der Zeitpunkt der Erhöhung muss angegeben sein.
- Es muss ein Erhöhungsverlangen formuliert sein.
- Die Berechnungsgrundlage muss sich geändert haben.
- Die Erhöhungen müssen notwendig gewesen sein.
- Der erhöhte Betrag und die Erhöhung selbst müssen angemessen sein.
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