Pflegeschutzbund e. V.

Testament – Was muss ich beim Erben und Vererben beachten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die einfachste Form des Testaments ist das private Testament. Damit es gültig ist, sind bestimmte Vorgaben einzuhalten.
  • Wenn es kein Testament gibt, regelt die gesetzliche Erbfolge den Nachlass.
  • Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur Verwandte und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Gibt es keine gesetzlichen Erben, erbt der Staat.
  • Die Vermögensverhältnisse in der Ehe regelt das Güterrecht. Automatisch leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft; Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind Sonderfälle, die in einem Ehevertrag geregelt werden müssen.

Viele machen sich keine Gedanken über ihren Nachlass. Zum einen ist das Thema unerfreulich und zum anderen meint man vielleicht, das regele sich von selbst. Was Viele nicht wissen: die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur Verwandte und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Das heißt, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt, erbt der Staat. Es ist daher immer ratsam, ein Testament aufzusetzen, wenn man sein Erbe nach eigenen Vorstellungen regeln möchte.

Wer erbt was?

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 1924 ff) geregelt und greift immer dann, wenn es kein Testament gibt, das Testament ungültig ist oder im Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt ist. Die gesetzliche Erbfolge sieht zum einen ein Erbrecht für den Ehegatten und zum anderen ein Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen bzw. Kinder des Verstorbenen vor. Das BGB unterscheidet Erben erster, zweiter und dritter Ordnung.

  • Erben erster Ordnung sind die Kinder und (Ur)Enkelkinder des Erblassers,
  • Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Geschwister sowie deren Kinder und Enkelkinder und
  • Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Kinder.

Ehegatten haben ein Sondererbrecht. Obwohl sie mit dem Erblasser nicht verwandt sind, werden sie im Erbfall als erste berücksichtigt. Danach erst folgen die Erben erster Ordnung.

Erbrecht des Ehegatten bedeutet:

  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner erben ein Viertel des Nachlasses, der Rest geht an die Erben erster Ordnung.
  • Gibt es neben dem Ehegatten nur Erben zweiter Ordnung und Großeltern, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
  • Gibt es neben dem Ehegatten nur Erben dritter Ordnung (Großeltern und deren Kinder), erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Bei Paaren, die nicht verheiratet bzw. eingetragene Lebenspartner sind, erben nur die Kinder, sowohl eheliche als auch uneheliche.

Wie sind die Vermögensverhältnisse in einer Ehe geregelt?

Die Vermögensverhältnisse in einer Ehe regelt das Güterrecht. Mit der Eheschließung leben Ehegatten automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die beiden anderen möglichen Güterstände – Gütertrennung und Gütergemeinschaft – sind Sonderfälle und werden durch einen Ehevertrag geregelt. In Deutschland leben die meisten Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, wenn ein Ehegatte stirbt, erhält der andere zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil ein Viertel des Vermögens. Gegenüber den Erben erster Ordnung also insgesamt die Hälfte und gegenüber den Erben dritter Ordnung Dreiviertel des Vermögens.

Warum ein Testament?

Grundsätzlich ist ein Testament immer sinnvoll, wenn man sein Erbe nach eigenen Vorstellungen regeln und/oder Fakten schaffen und damit Streitigkeiten vermeiden möchte. Vor allem, wer neben der Familie Freunde, andere Personen oder gemeinnützige Einrichtungen bedenken möchte, muss dies in einem Testament regeln. Ebenso verhält es sich, wenn man Erben ausschließen oder beschränken möchte. Dabei gibt es allerdings Grenzen, die im Pflichtteilsrecht geregelt sind.

Veranstaltungen

Der BIVA-Pflegeschutzbund bietet immer wieder (Online-)Vorträge zu Testament und Vorsorge an. Informieren Sie sich hierzu in unserem Veranstaltungskalender.

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Pflichtteilsrecht

Laut BGB können Ehegatten, Kinder und Eltern nicht vollständig enterbt werden. Wenn also jemand einen Alleinerben bzw. bestimmte Familienmitglieder vom Erbe ausschließen möchte, so steht ihnen trotzdem ein sogenannter Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Ein vollständiger Erbausschluss ist nur in besonderen Fällen möglich, z.B. bei Vorliegen einer Straftat gegenüber dem Erblasser.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehe- oder Lebenspartnern, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Gleichzeitig bestimmen sie darin, wer nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen erbt. Durch ein Berliner Testament soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehepartner zunächst – auch wenn es Kinder gibt – alles erbt, weil zum Beispiel eine Immobilie vorhanden ist. Diese müsste sonst ggf. verkauft werden, da der verbleibende Partner nur die Hälfte erben würde. Auf den Pflichtteil verzichten Kinder häufig, da sie bei Schlusserbe, also bei Versterben des zweiten Ehepartners, ohnehin erben. Die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unterbinden und bei Nichteinhaltung den Ausschluss vom Schlusserbe bewirken.

Wie erstelle ich ein Testament?

Die einfachste Möglichkeit, ein Testament zu erstellen, ist ein sogenanntes privates Testament. Es muss handschriftlich verfasst, gut lesbar und möglichst präzise formuliert sein, eine eindeutige Überschrift („Mein Testament“) haben, mit Datum und Ort versehen und eigenhändig mit vollem Namen unterschrieben sein. Auch alle späteren Änderungen müssen wieder mit Datum und Unterschrift versehen werden.

Beim notariellen Testament erklärt man einem Notar seinen letzten Willen, der diesen dann rechtlich und formal verbindlich formuliert. Das Testament wird notariell beglaubigt und beim Amtsgericht hinterlegt. Änderungen müssen wiederum notariell beglaubigt werden. Vorteile eines notariellen Testaments sind, dass es schwer anfechtbar und sicher aufbewahrt ist.

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