Pflegeschutzbund e. V.

Die Betreuungs­verfügung

Das Wichtigste in Kürze

  • Betreuungsverfügungen sind weniger bekannt als Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.
  • In einer Betreuungsverfügung benennt man Person(en), die im Falle einer Betruung bevorzugt vom Gericht bestellt werden.
  • Auch persönliche Wünsche und weitere Regelungen können darin getroffen werden.

Das Abfassen einer Patientenverfügung ist heute für viele selbstverständlich. Ebenso bevollmächtigen gerade ältere pflegebedürftige Menschen häufig andere Personen, meist Angehörige, bereits frühzeitig mittels einer Vorsorgevollmacht. Eine Betreuungsverfügung kann darüber hinaus ebenfalls sinnvoll sein. Das Bundesjustizministerium rät sogar eher zur Betreuungsverfügung als zur Vorsorgevollmacht, da die für eine Betreuung vorgeschlagene Person der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegt. Mit einer Vorsorgevollmacht werden dagegen alle Vollmachten übertragen, ohne dass Schutz vor Missbrauch besteht. Eine Vorsorgevollmacht kann dagegen anderweitig sinnvoll sein, etwa wenn Dritte für den Vollmachtgeber handeln sollen. Mehr hierzu unter Vorsorgevollmacht.

Festlegung der rechtlichen Betreuung

Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre persönlichen rechtlichen Angelegenheiten zu regeln und liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine Betreuung vor bzw. wird diese beantragt, dann wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer oder eine Betreuerin zugewiesen, der/die dann als gesetzliche Vertretung für die betroffene Person handelt. Das Gericht ist gehalten, zunächst eine geeignete Person im Familien- und Freundeskreis zu suchen, bevor eine fremde Person ehrenamtlich oder als Berufsbetreuer:in eingesetzt wird.

Es ist gut, wenn in diesem Fall eine Betreuungsverfügung vorliegt, in der eine oder besser zwei Personen des Vertrauens benannt sind, von denen man im Notfall betreut werden möchte. Dabei können verschiedene Personen für verschiedene Angelegenheiten benannt werden. Die Personen sollten in der Lage sein, die Betreuung zu übernehmen und dieser zustimmen. Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer:in festgelegt werden soll.

Tritt ein Betreuungsfall ein, ist die benannte Person aber noch nicht zum Handeln berechtigt. Erst die Bestellung durch das Betreuungsgericht liefert dafür die Grundlage.

Das kann man in einer Betreuungs­verfügung noch regeln

In einer Betreuungsverfügung können nicht nur die Personen benannt werden, die im Bedarfsfall Betreuer:in werden sollen, sondern es können auch weitere Regelungen getroffen und persönliche Wünsche festgehalten werden, z.B.,

  • wie die Gesundheitsfürsorge aussehen soll,
  • ob man in einem (bestimmten) Heim leben möchte,
  • zu welchem Zeitpunkt ein Umzug ins Heim gewünscht ist,
  • wie das Vermögen verwaltet werden soll,
  • welche Freizeitgestaltungen man schätzt,
  • welches Essen man bevorzugt,
  • worauf man zwingend Wert legt und nicht zuletzt,
  • was mit dem Haustier geschehen soll.

Die von Ihnen angegebenen Wünsche sind grundsätzlich für das einzuschaltende Gericht verbindlich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn deren Erfüllung nicht Ihrem Wohl entsprechen würden, oder aber wenn Sie die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche erkennbar wieder aufgegeben haben.

Ver­anstaltungen

Der BIVA-Pflegeschutzbund bietet immer wieder (Online-)Vorträge zu Vollmachten und Verfügungen an. Informieren Sie sich hierzu in unserem Veranstaltungskalender.

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08 Apr.
Montag, 08.04., 2024    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag „Wer zahlt was? So wird Pflege finanziert“ erfahren Sie, was Pflege zuhause oder in einer Wohnform kostet, wie sie finanziert wird und [...]
09 Apr.
Dienstag, 09.04., 2024    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag „Meine Rechte als Pflegeheimbewohner - Wie das Gesetz pflegebedürftige Menschen schützt“ erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten man als Pflegeheimbewohner/in hat und [...]
10 Apr.
Mittwoch, 10.04., 2024    
17:00 - 18:00
Wie gehe ich mit Mängeln in der Versorgung und im Pflegeheim zum Wohl des Pflegebedürftigen um? In dem Vortrag "Umgang mit Pflegemängeln“ erfahren Sie, wie [...]
11 Apr.
Donnerstag, 11.04., 2024    
17:00 - 18:00
Patientenrechte, Geschäftsfähigkeit und weitere rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen In dem Vortrag "Demenz & Betreuung“ erfahren Sie alles über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit [...]
12 Apr.
Freitag, 12.04., 2024    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag "Testament – Was muss ich beim Erben und Vererben beachten?" erfahren Sie, was es beim Verfassen eines Testaments zu beachten gilt. Insbesondere [...]
Veranstaltungen am Montag, 08.04., 2024
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Veranstaltungen am Mittwoch, 10.04., 2024
Veranstaltungen am Donnerstag, 11.04., 2024
11 Apr.
11 Apr. 24
Online
Veranstaltungen am Freitag, 12.04., 2024

Die Betreuungs­verfügung abfassen

Die Betreuungsverfügung ist an keine Form gebunden, aber Sie sollten sie immer schriftlich niederlegen, also maschinell oder handschriftlich, und diese mit Datum und Unterschrift versehen. Nur eine schriftliche Betreuungsverfügung ist vom Betreuungsgericht zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll, die Betreuungsverfügung in regelmäßigen Abständen, etwa alle zwei Jahre, daraufhin durchzusehen, ob sie noch Ihrem Willen entspricht und ggf. zu erneuern. Um zu bekräftigen, dass sie Ihren aktuellen Willen widerspiegelt, bietet es sich an, sie unabhängig von eventuellen Änderungen mit Datum zu versehen und nochmals zu unterschreiben. Eine aktuelle Verfügung kann nicht so leicht angezweifelt werden.

Der richtige Auf­bewahrungsort für die Verfügung

Wenn eine Betreuung ansteht, ist die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht vorzulegen. Sie sollte also entsprechend so verwahrt werden, dass sie auch gefunden wird. In einigen Bundesländern kann man eine Betreuungsverfügung direkt beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen, ansonsten bietet sich die Möglichkeit des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer. Dort ist vermerkt, wo die Verfügung liegt. Zu beachten ist, dass eine Betreuungsverfügung eine Ergänzung zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sein kann, jedoch kein Ersatz.

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