Pflegeschutzbund e. V.

Die Betreuungs­verfügung

Das Wichtigste in Kürze

  • Betreuungsverfügungen sind weniger bekannt als Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.
  • In einer Betreuungsverfügung benennt man Person(en), die im Falle einer Betruung bevorzugt vom Gericht bestellt werden.
  • Auch persönliche Wünsche und weitere Regelungen können darin getroffen werden.

Das Abfassen einer Patientenverfügung ist heute für viele selbstverständlich. Ebenso bevollmächtigen gerade ältere pflegebedürftige Menschen häufig andere Personen, meist Angehörige, bereits frühzeitig mittels einer Vorsorgevollmacht. Eine Betreuungsverfügung kann darüber hinaus ebenfalls sinnvoll sein. Das Bundesjustizministerium rät sogar eher zur Betreuungsverfügung als zur Vorsorgevollmacht, da die für eine Betreuung vorgeschlagene Person der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegt. Mit einer Vorsorgevollmacht werden dagegen alle Vollmachten übertragen, ohne dass Schutz vor Missbrauch besteht. Eine Vorsorgevollmacht kann dagegen anderweitig sinnvoll sein, etwa wenn Dritte für den Vollmachtgeber handeln sollen. Mehr hierzu unter Vorsorgevollmacht.

Festlegung der rechtlichen Betreuung

Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre persönlichen rechtlichen Angelegenheiten zu regeln und liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine Betreuung vor bzw. wird diese beantragt, dann wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer oder eine Betreuerin zugewiesen, der/die dann als gesetzliche Vertretung für die betroffene Person handelt. Das Gericht ist gehalten, zunächst eine geeignete Person im Familien- und Freundeskreis zu suchen, bevor eine fremde Person ehrenamtlich oder als Berufsbetreuer:in eingesetzt wird.

Es ist gut, wenn in diesem Fall eine Betreuungsverfügung vorliegt, in der eine oder besser zwei Personen des Vertrauens benannt sind, von denen man im Notfall betreut werden möchte. Dabei können verschiedene Personen für verschiedene Angelegenheiten benannt werden. Die Personen sollten in der Lage sein, die Betreuung zu übernehmen und dieser zustimmen. Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer:in festgelegt werden soll.

Tritt ein Betreuungsfall ein, ist die benannte Person aber noch nicht zum Handeln berechtigt. Erst die Bestellung durch das Betreuungsgericht liefert dafür die Grundlage.

Das kann man in einer Betreuungs­verfügung noch regeln

In einer Betreuungsverfügung können nicht nur die Personen benannt werden, die im Bedarfsfall Betreuer:in werden sollen, sondern es können auch weitere Regelungen getroffen und persönliche Wünsche festgehalten werden, z.B.,

  • wie die Gesundheitsfürsorge aussehen soll,
  • ob man in einem (bestimmten) Heim leben möchte,
  • zu welchem Zeitpunkt ein Umzug ins Heim gewünscht ist,
  • wie das Vermögen verwaltet werden soll,
  • welche Freizeitgestaltungen man schätzt,
  • welches Essen man bevorzugt,
  • worauf man zwingend Wert legt und nicht zuletzt,
  • was mit dem Haustier geschehen soll.

Die von Ihnen angegebenen Wünsche sind grundsätzlich für das einzuschaltende Gericht verbindlich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn deren Erfüllung nicht Ihrem Wohl entsprechen würden, oder aber wenn Sie die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche erkennbar wieder aufgegeben haben.

Ver­anstaltungen

Der BIVA-Pflegeschutzbund bietet immer wieder (Online-)Vorträge zu Vollmachten und Verfügungen an. Informieren Sie sich hierzu in unserem Veranstaltungskalender.

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10 März
Montag, 10.03., 2025    
17:00 - 18:00
Mit dem Vortrag „Vollmachten & Verfügungen – Wie kann ich selbstbestimmt vorsorgen?“ erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Arten der Vorsorge und Verfügungen. Nach [...]
11 März
Dienstag, 11.03., 2025    
17:00 - 18:00
Mit dem Vortrag „Versorgungs- & Wohnformen bei Pflegebedürftigkeit – Wie finde ich die richtige für mich und wie kann ich sie finanzieren?“ erhalten Sie einerseits [...]
12 März
Mittwoch, 12.03., 2025    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag „Was tun, wenn der MD kommt? Alles Wissenswerte zu Pflegegrad & Begutachtung“ erwartet Sie ausgehend vom Begriff der Pflegebedürftigkeit eine Erläuterung der [...]
13 März
Donnerstag, 13.03., 2025    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag „Wie plant man die Versorgung zu Hause? Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige bei ambulanter Pflege“ erfahren Sie, wie man ambulante Pflege zuhause [...]
14 März
Freitag, 14.03., 2025    
9:30 - 16:30
Beiratsschulungen der BIVA sind seit 15 Jahren äußerst beliebt. In der Regel finden sie in der Einrichtung statt und geschult wird deren Beirat. Leider kommen [...]
14 März
Freitag, 14.03., 2025    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag „Pflege & Berufstätigkeit - Wie soll das gehen? Diese Organisations- und Unterstützungsmöglichkeiten sieht der Gesetzgeber vor“ erfahren Sie, wie man die Pflege [...]
18 März
Dienstag, 18.03., 2025    
9:30 - 16:30
Pflegebedürftigkeit und die ambulante oder stationäre Versorgung belasten oft auch die Angehörigen – besonders dann, wenn es dabei Probleme gibt. Gespräche mit Pflegekräften können in [...]
20 März
Donnerstag, 20.03., 2025    
17:00 - 18:00
BIVA-Mitglieder sind herzlich eingeladen, an unserem internen Austauschformat "BIVA-DIALOG" teilzunehmen. In den BIVA-Dialogen behandeln wir ein aktuelles Pflege-Thema, in das ein:e Referent:in einführt, und tauschen [...]
24 März
Montag, 24.03., 2025    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag „Wer zahlt was? So wird Pflege finanziert“ erfahren Sie, was Pflege zuhause oder in einer Wohnform kostet, wie sie finanziert wird und [...]
25 März
Dienstag, 25.03., 2025    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag „Meine Rechte als Pflegeheimbewohner - Wie das Gesetz pflegebedürftige Menschen schützt“ erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten man als Pflegeheimbewohner/in hat und [...]
26 März
Mittwoch, 26.03., 2025    
17:00 - 18:00
Wie gehe ich mit Mängeln in der Versorgung und im Pflegeheim zum Wohl des Pflegebedürftigen um? In dem Vortrag "Umgang mit Pflegemängeln“ erfahren Sie, wie [...]
27 März
Donnerstag, 27.03., 2025    
17:00 - 18:00
Patientenrechte, Geschäftsfähigkeit und weitere rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen In dem Vortrag "Demenz & Betreuung“ erfahren Sie alles über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit [...]
28 März
Freitag, 28.03., 2025    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag "Testament – Was muss ich beim Erben und Vererben beachten?" erfahren Sie, was es beim Verfassen eines Testaments zu beachten gilt. Insbesondere [...]
02 Apr.
Mittwoch, 02.04., 2025 - Freitag, 04.04., 2025    
9:00 - 18:00
Der BIVA-Pflegeschutzbund wird auf dem Deutschen Seniorentag mit einem Messestand vertreten sein. Der Seniorentag wird alle drei Jahre von der BAGSO, dem Dachverband der BIVA, [...]
03 Apr.
Donnerstag, 03.04., 2025    
9:30 - 10:30
Im Rahmen des Deutschen Seniorentages, auf dem der BIVA-Pflegeschutzbund auch mit einem Messestand vertreten sein wird, findet ein BIVA-Vortrag zum Thema "Ihre Rechte in der [...]
Veranstaltungen am Montag, 10.03., 2025
Veranstaltungen am Dienstag, 11.03., 2025
Veranstaltungen am Mittwoch, 12.03., 2025
12 März
Veranstaltungen am Donnerstag, 13.03., 2025
Veranstaltungen am Freitag, 14.03., 2025
Veranstaltungen am Dienstag, 18.03., 2025
Veranstaltungen am Donnerstag, 20.03., 2025
20 März
20 März 25
Onlinekonferenz
Veranstaltungen am Montag, 24.03., 2025
Veranstaltungen am Dienstag, 25.03., 2025
Veranstaltungen am Mittwoch, 26.03., 2025
26 März
Veranstaltungen am Donnerstag, 27.03., 2025
27 März
27 März 25
online
Veranstaltungen am Freitag, 28.03., 2025
Veranstaltungen am Mittwoch, 02.04., 2025
02 Apr.
2 Apr. 25
Mannheim
Veranstaltungen am Donnerstag, 03.04., 2025

Die Betreuungs­verfügung abfassen

Die Betreuungsverfügung ist an keine Form gebunden, aber Sie sollten sie immer schriftlich niederlegen, also maschinell oder handschriftlich, und diese mit Datum und Unterschrift versehen. Nur eine schriftliche Betreuungsverfügung ist vom Betreuungsgericht zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll, die Betreuungsverfügung in regelmäßigen Abständen, etwa alle zwei Jahre, daraufhin durchzusehen, ob sie noch Ihrem Willen entspricht und ggf. zu erneuern. Um zu bekräftigen, dass sie Ihren aktuellen Willen widerspiegelt, bietet es sich an, sie unabhängig von eventuellen Änderungen mit Datum zu versehen und nochmals zu unterschreiben. Eine aktuelle Verfügung kann nicht so leicht angezweifelt werden.

Der richtige Auf­bewahrungsort für die Verfügung

Wenn eine Betreuung ansteht, ist die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht vorzulegen. Sie sollte also entsprechend so verwahrt werden, dass sie auch gefunden wird. In einigen Bundesländern kann man eine Betreuungsverfügung direkt beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen, ansonsten bietet sich die Möglichkeit des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer. Dort ist vermerkt, wo die Verfügung liegt. Zu beachten ist, dass eine Betreuungsverfügung eine Ergänzung zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sein kann, jedoch kein Ersatz.

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