Wechselt ein Bewohner, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Pflegeeinrichtung, so muss er für das alte Pflegeheim nur bis zum Tag des Auszugs bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist für den Heimvertrag noch nicht abgelaufen ist.
Der Fall:
Der Kläger war auf eine Heimunterbringung angewiesen und bezog Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Da er einen neuen Heimplatz gefunden hatte, kündigte er den Heimvertrag zum Ende des Monats. Der Kläger zog bereits am 14. des streitigen Monats aus der beklagten Pflegeeinrichtung aus, zahlte das Pflegeentgelt aber bis zum Monatsende. Die ab dem 15. des Monats berechneten Beträge forderte er zurück.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Pflegeheim die zurückgeforderten Beträge tatsächlich zu erstatten hat. Er begründete dies mit Hinweis auf § 87 a Absatz 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit
§ 15 Absatz 1 WBVG.
Bei § 87 a SGB XI handele es sich um eine Sonderregelung zugunsten des Heimbewohners, der Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt. Danach ist hier das Prinzip der tagesgleichen Vergütung normiert, der auch bei der zivilrechtlichen Vergütungspflicht gilt. Der Zahlungsanspruch des Heimträgers bestehe also nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag der Entlassung oder des Versterbens.
Ein „Entlassen“ im Sinne des § 87 a Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 SGB XI liege auch dann vor, wenn der Pflegebedürftige vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht. Denn in § 87 a Absatz 1 Satz 3 SGB XI sei geregelt, dass der Tag des Umzugs oder der Verlegung nur durch das aufnehmende Heim berechnet werden darf. Daher darf das bisherige Pflegeheim auch für die Tage danach nichts berechnen. Das gelte auch, wenn die Kündigungsfrist für den Heimvertrag noch nicht abgelaufen ist. Denn nach § 87 a Absatz 1 Sätze 5 bis 7 SGB XI setzt ein weitergehender Vergütungsanspruch voraus, dass der Bewohner das Heim nur vorübergehend verlässt und daher einen Anspruch auf Freihaltung des Pflegeplatzes hat.
87 a Absatz 1 Satz 1 bis 3 SGB XI bezweckt darüber hinaus den Schutz des Bewohners vor doppelter Inanspruchnahme. Denn die durch Leerstände verursachten Kosten werden in die Pflegesätze eingerechnet und damit anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Müsste der Bewohner auch nach seinem Auszug noch bezahlen, würde er den Leerstand nach Auszug also doppelt bezahlen.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2018 – III ZR 292/17
Weiterführende Fragen zum Urteil
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