Pflegeschutzbund e. V.

Wohnungsmodernisierung: Vermieter muss Ausweichquartier bezahlen

Wird die Wohnung eines älteren oder behinderten Menschen modernisiert, muss der Vermieter die Kosten für eine angemessene stationäre Einrichtung, in die der Mieter vorübergehend zieht, übernehmen. So entschied das Landgericht (LG) Hamburg in seinem Urteil. Im vorliegenden Fall wurden in der Wohnung eines Mieters, der nach einem Schlaganfall auf einen Rollstuhl und die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst angewiesen ist, vom Vermieter grundlegende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Für die Dauer der Arbeiten zog der Mieter in eine Seniorenresidenz und verlangte die Zahlung der Heimkosten von seinem Vermieter. Dieser lehnte eine Zahlung ab, weshalb es zu dem Klageverfahren kam.
Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des Mieters an und entschied, dass der Vermieter die Kosten in angemessenem Umfang zu ersetzen habe. Weitergehende Ansprüche stünden dem Mieter allerdings nicht zu, da er nicht von seinem Umzug in die Residenz in finanzieller Hinsicht profitieren dürfe.
Urteil des LG Hamburg, Az.: 307 S 145/10

Das könnte Sie auch interessieren

Maßnahmen zur Qualitätsförderung

Nahezu alle Landesheimgesetze räumen den Bewohnervertretungen das Recht ein, bei Maßnahmen zur Förderung der Betreuungsqualität mitzuwirken. Dazu gehört auch die Betreuung während der Sterbephase. Leider

Weiterlesen

Mehr zu den Themen

Pflege braucht Schutz!

Nach dem Bericht von „Team Wallraff“.
Erfahrung teilen oder kurze Ersteinschätzung bekommen

Pflege braucht Schutz!

Nach dem Bericht von "Team Wallraff"

Erfahrung teilen oder eine kurze Ersteinschätzung erhalten.

4,6 Millionen Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen benötigen Hilfe

Für nur 4,00 € im Monat helfen Sie aktiv mit, die Lage von pflegebetroffenen Menschen zu verbessern und sichern auch sich selbst ab.

biva.de – Login

Mitglieder erhalten exklusive Inhalte auf biva.de – wie z. B. Vorlagen für Beschwerdebriefe, erweiterte Kommentarfunktion, Berechnung von Abwesenheitstagen – sowie Beratung im Einzelfall durch die Juristen der BIVA.

Sie möchten diese zusätzlichen Services nutzen und sind noch nicht Mitglied im BIVA-Pflegeschutzbund?

Durchsuchen Sie www.biva.de