Pflegeschutzbund e. V.

Verschlossene Türen von WGs sind freiheitsentziehende Maßnahmen

Verschlossene Außentüren von Wohngemeinschaften sind freiheitsentziehende Maßnahmen, die der gerichtlichen Genehmigung unterliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 24.5.2017 klargestellt. (Auch) Bewohner, die sich aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht äußern können, werden davor geschützt, grundlos in der Wohngemeinschaft eingeschlossen zu werden.

In diesem Fall ist die Betroffene wegen eines frühkindlichen Hirnschadens und hochgradiger geistiger Behinderung nur sehr eingeschränkt in der Lage, sich zu äußern. Zudem ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie lebt seit mehreren Jahren in einer Wohngemeinschaft. Um sie vor Gefahren außerhalb der Einrichtung zu schützen, wurden die Außentüren verschlossen. Ihre Betreuerin beantragte bei Gericht die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in der Wohngemeinschaft. Sie sei in der Lage, sich innerhalb der Einrichtung mit dem Rollstuhl zu bewegen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie das Grundstück verlasse und es hierdurch zu erheblichen Gefahren komme. Eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr sei der Bewohnerin nicht möglich. Es bestehe die Gefahr, dass sie zu Tode komme oder erheblich verletzt werde. In verschiedenen Gutachten bescheinigten die Gutachter der Bewohnerin die Fähigkeit, einen eigenen Willen bilden zu können. Dieser könne auch darin bestehen, die Einrichtung verlassen zu wollen. Das eigenständige Verlassen der Wohngemeinschaft führe für die stark eingeschränkte Bewohnerin zu erheblichen Gefahren. Sie sei nicht in der Lage, sich außerhalb der Einrichtung sicher mit dem Rollstuhl zu bewegen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Verschließen der Außentür eine freiheitsentziehende Maßnahme ist, die der gerichtlichen Genehmigung unterliegt. Unbeachtlich ist dabei, ob die Betroffenen die Wohngemeinschaft überhaupt verlassen wollen. Ebenso ist nicht erforderlich, dass in der Vergangenheit bereits der Versuch unternommen worden wäre, die Wohngemeinschaft zu verlassen. Es genügt die Möglichkeit, dass der Betroffene den Willen bildet, die Einrichtung zu verlassen.  Besteht diese Möglichkeit, bedarf das Verschließen der Außentür der gerichtlichen Genehmigung.

BGH, Beschluss vom 24. 5. 2017 – XII ZB 577/16

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