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Urteil: Die bayerische Corona-Verordnung ist wirksam

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die „Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020“ (Corona-Verordnung) nicht gegen Recht und Gesetz verstößt.

In dieser Verordnung wird ein Ausgehverbot verhängt, jedermann soll die sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb seines Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren und seine eigene nur aus triftigem Grund verlassen. Der Besuch von Einrichtungen zur Medizinischen Versorgung, vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulanten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen ist untersagt. Ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung  liegt unter anderem vor bei der Berufsausübung, der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung, Einkäufe des täglichen Bedarfs, der Besuch von Lebenspartnern, Alten und Kranken, die Begleitung Sterbender, Sport und Bewegung, dies aber nur alleine oder mit Angehörigen des Hausstandes.

Gegen diese Regelung wenden sich die Antragsteller. Sie meinen, die Regelungen seien von der gesetzlichen Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht gedeckt. Außerdem seien die Grundrechte des Einzelnen durch die Verordnung in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt.

Dem widerspricht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Das IfSG und insbesondere dessen § 28 Absatz 1 Satz 1 stelle eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der Verordnung dar, wenn darin geregelt ist, dass Personen verpflichtet werden können, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Auflagen zu verlassen oder bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Diese Regelung des § 28 IfSG sei bestimmt genug, da die erforderlichen Eingriffe in die Freiheitsrechte sich aus der Besonderheit des zu regelnden Sachverhalts ergeben und daher dem Verordnungsgeber überlassen werden könnten.

Die einzelnen Regelungen der Verordnung seien hinreichend deutlich. Bei der Formulierung „jeder wird angehalten …“ handele es sich um einen Appell, nicht um ein zwingendes Gebot.

Das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung in § 1 Absatz 4 der Verordnung sei ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch die „triftigen Gründe“ des Absatzes 5. Die Aufzählung der triftigen Gründe sei nicht abschließend, lasse aber deutlich erkennen, worum es gehe, nämlich die Weiterverbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Das Ausgehverbot sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Ein milderes Mittel sei zumindest derzeit nicht erkennbar.

Dem stünden auch nicht die Freiheitsrechte des Einzelnen entgegen. Denn es geht hier um den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Daher sei das Ausgehverbot auch verhältnismäßig, die Freiheitsrechte müssten dabei zurückstehen.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2020, Aktenzeichen 10 NE 20.632

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