Pflegeschutzbund e. V.

Übernahme notwendiger Kosten bei Berufsausbildung Behinderter

Benötigt ein Auszubildender in einem anerkannten Ausbildungsberuf neben dem im praktischen Teil der Berufsausbildung anfallenden notwendigen Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher auch die Übernahme der entsprechend anfallenden Kosten für den Besuch der Berufsschule, so hat die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Rehabilitationsträger diese Kosten zu tragen. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 27.10.2011 hervor, besprochen im Forum Rehabilitations- und Teilhaberecht.

Der Antragsteller befindet sich in der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. Wegen seiner Gehörlosigkeit wurde ein Behinderungsgrad von 100 festgestellt. Aus diesem Grund begehrte er eine Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung. Die zuständige Bundesagentur für Arbeit, die eine begleitende Hilfe für den praktischen Ausbildungsteil des Antragstellers fördert, lehnte die Kostenübernahme jedoch mit der Begründung ab, dass die Sicherstellung des Berufsschulbesuchs Sache des Schulträgers sei. Die Kosten wurden daher zunächst vorläufig für ein Jahr vom Land übernommen, das dann auch vor dem OVG auf Erstattung der Kosten durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) geklagt hat.

Das Gericht hat festgestellt, dass die BA grundsätzlich als Rehabilitationsträger für die Übernahme der Kosten zuständig ist. Dies ergäbe sich aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Nr. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9. Buch). Daraus ergebe sich, dass die BA nicht nur für den praktischen Teil der Berufsausbildung zuständig sei, sondern daneben zugleich für den Bereich der Berufsschule. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Leistungen, die in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Bei einem dualen Ausbildungssystem verbringen die Auszubildenden normalerweise (und im vorliegenden Fall auch) deutlich kürzere Zeit in der Berufsschule als am praktischen Ausbildungsplatz. Daraus ergäbe sich hier auch die Zuständigkeit der BA. Das vom Gericht gewonnene Ergebnis wird zusätzlich durch die Art. 24 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention gestützt, die zum 01.01.2009 innerstaatlich in Kraft getreten ist. Danach soll sichergestellt werden, dass behinderte Menschen durch weitestgehende Kompensation ihrer Handicaps mittels Unterstützung gleichberechtigten Zugang zu einer beruflichen Ausbildung erhalten sollen.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.10.2011, Az.: 7 A 10405/11; www.reha-recht.de

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