Der Sozialhilfeträger muss für die erhöhten Pflegekosten einer demenzkranken Heimbewohnerin aufkommen, wenn sie dadurch im Wohnort ihrer Tochter versorgt werden kann, so entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) (Beschluss vom 25. 10. 2006, Az.: L 11 B 275/06 SO ER). Das Bayerische Landessozialgericht in München hat in der zweiten Instanz den Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme für Mehrkosten einer Heimunterbringung verpflichtet. Der Sozialhilfeträger hatte einer an Demenz erkrankten Hilfebedürftigen die Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim an dem Wohnort ihrer Tochter verwehrt. Die demente Hilfebedürftige hatte sich zuvor mehrfach von ihrem Wohnort auf den Weg zu ihrer Tochter gemacht und wurde unterwegs verwirrt am Bahnhof aufgefunden. Die Kosten für das von der Hilfebedürftigen bevorzugte Heim wären mit einem Tagessatz von 85,17 EUR anzusetzen, während eine Unterbringung in einem Seniorenheim am Wohnort der Betroffenen zu einem Tagessatz von 54,44 EUR möglich ist. Nach der Entscheidung des LSG sind die erhöhten Pflegekosten zu bewilligen, weil es einer sozialen Notwendigkeit entspricht. Die Tochter der Hilfebedürftigen wäre einerseits überfordert, müsste sie ihre Mutter im weiter entfernten Seniorenheim ergänzend betreuen, anderseits droht die Gefahr der Selbstgefährdung durch den Versuch der Hilfebedürftigen, sich auf den Weg zu ihrer Tochter zu machen.
Weitere Infos zum Thema finden Sie im Artikel: „Wunschrecht der Sozialhilfeempfänger bei Auswahl des Heimes“.
Dateien:
LSG_Bayern_L_11_B_275-06_SO_ER_Kostenuebernahme_bei_notwendigen_hoeheren_Heimkosten.pdf