Pflegeschutzbund e. V.

Sozialhilfeträger muss Kosten für Umzug ins Heim tragen

Muss ein Bezieher von Sozialhilfe wegen Pflegebedürftigkeit in eine Wohn- und Betreuungseinrichtung umziehen, so hat der Sozialhilfeträger auch die notwendigen Kosten für Räumung der Wohnung, Entsorgung der Möbel etc. zu tragen, wenn dies nicht privat organisiert werden kann.

Im vorliegenden Fall bezog die 85-jährige Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter. Nach einem Klinikaufenthalt konnte sie nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren und zog deshalb in ein Pflegeheim, um dort Hilfe zur Pflege zu erhalten. Im Zuge des Umzugs beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Räumung der Wohnung, was seitens des zuständigen Sozialamts abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung klagte die Pflegebedürftige und bekam vor dem Sozialgericht Recht. Bei der beantragten Kostenübernahme handele es sich um Kosten für die Unterkunft, da der Umzug in ein Pflegeheim notwendig gewesen wäre. Dagegen legte die Behörde ein Rechtsmittel ein mit der Begründung, Sozialhilfe diene dazu existenzsichernde Leistungen zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens zu erbringen. Für die Unterkunft sei durch Übernahme der Heimkosten gesorgt. Die Übernahme weiterer Kosten sei dagegen nicht berechtigt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Umzugskosten nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der beklagte Sozialhilfeträger die Heimkosten trage. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasse den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt wie insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barunterhalt zur freien Verfügung. Mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen sei demnach grundsätzlich alles gemeint, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs. 1 SGB XII in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist. Davon umfasst seien demnach alle aktuellen Bedarfe, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und nicht von der Einrichtung erbracht werden. Stationär untergebrachte Hilfeempfänger sollen mit ambulant Versorgten gleichgestellt werden. Danach könnten Umzugskosten nach vorheriger Zustimmung übernommen werden. Diese Zustimmung soll nach § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Sozialhilfeträger veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Umzug war im vorliegenden Fall notwendig, weil die Klägerin nicht mehr allein in ihrer Wohnung leben konnte. Zu übernehmen sind allerdings nur die Kosten, die als angemessen zu beurteilen sind.

Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az.: B 8 SO 25/11 R

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