In einem Urteil vom 30. 11. 2006 (Az.: S 8 KR 253/05) hat das Sozialgericht Leipzig entschieden, dass Absaugkatheter (einschließlich Absauggeräte) bei Wachkoma-Patienten von der Pflegeeinrichtung vorzuhalten sind. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung scheidet insofern aus. Zwar ist die Krankenkasse nach § 33 SGB V grundsätzlich verpflichtet, Hilfsmittel als Sachleistung zur Verfügung zu stellen; gleichwohl ist diese grundsätzliche Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit eingeschränkt, als Versicherte vollstationär untergebracht sind. Bei vollstationärer Pflege in zugelassenen Pflegeheimen nach § 71 Abs. 2 SGB XI endet der grundsätzliche Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, und zwar dort, wo bei vollstationärer Pflege in zugelassenen Pflegeheimen die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung mit Hilfsmitteln einsetzt (wie hier: BSG, Urteile vom 10.02.2000, Az: B 3 KR 17/99 R und 26/99 R). Bei vollstationärer Pflege hat somit der Träger der Pflegeheime alle Hilfsmittel bereitzuhalten, die zur sachgerechten Durchführung der in zugelassenen Pflegeheimen gewöhnlich anfallenden Pflegeleistungen erforderlich sind (ebenso: LSG Niedersachsen, Urteil vom 02.08.2000, Az: L 4 KR 183/99). Dies ergibt sich aus dem geschlossenen Versorgungsvertrag.
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SG_Leipzig_S_8_KR_253-05_Kostentragung_Absaugkatheter_Heim_-_22k.pdf