Pflegeschutzbund e. V.

Sicherheitsleistungen in stationären Einrichtungen nur von Selbstzahlern?

Gewährt die gesetzliche Pflegekasse, die private Pflegeversicherung oder ein Sozialhilfeträger Leistungen für das Leben in einer stationären Einrichtung, kann der Unternehmer nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) nicht die Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) vom Bewohner verlangen. Im Gegensatz dazu können Personen, die keine dieser Sozialleistungen erhalten, zur Zahlung einer Sicherheitsleistung vertraglich verpflichtet werden. In diesem Fall darf die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung das Doppelte eines Monatsentgelts aber nicht übersteigen.
Vorsicht ist geboten bei Verträgen, die „Bürgschaftserklärungen“, „Haftungsübernahme-„ oder „Schuldbeitrittserklärungen“ enthalten. Hier sollen nicht die die Leistung erhaltenden Bewohner selbst, sondern deren Angehörige oder Betreuer verpflichtet werden, eine Sicherheit zu zahlen. Angehörige oder Betreuer von Nicht-Selbstzahlern, die eine solche Erklärung unterzeichnet haben, wird empfohlen, dem Unternehmer gegenüber klarzustellen, dass die unterzeichnete Erklärung nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht, da dieses die Leistung einer Sicherheitsleistung in diesem Fall gerade nicht vorsieht. Es sollte deutlich erklärt werden, dass die – in Unkenntnis der rechtlichen Lage- unterzeichnete Erklärung als nichtig angesehen wird. Sie sollten daher solche Erklärungen nicht unterschreiben.

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