Pflegeschutzbund e. V.

SG Aachen: Materieller Schadensersatz für Arztfehler muss für die Heimkosten eingesetzt werden

Das Sozialgericht (SG) Aachen hatte am 26.2.2008 entschieden (Az.: S 20 SO 48/07), in welchem Umfang der Schadensersatz für einen Arztfehler im Falle eines Heimaufenthaltes auf die Sozialhilfe angerechnet werden muss. Eine Heimbewohnerin war seit einem ärztlichen Behandlungsfehler schwerstpflegebedürftig und lebt seitdem in einem Alten- und Pflegeheim. Sie erhielt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Auf ihre Schadensersatzklage hin wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem ihr ein Betrag von 150.000 Euro zugesprochen wurde. Davon waren 120.000 Euro als Schmerzensgeld und 30.000 Euro als „Ausgleich materieller Mehraufwendungen“ gedacht.
Der Sozialhilfeträger hob daraufhin die Bewilligung von Hilfe zur Pflege auf. Die Klage gegen diesen Bescheid wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Das Schmerzensgeld sei zwar ein Ausgleich für immaterielle Schäden und damit kein einzusetzendes Vermögen, ein Einsatz für die Heimkosten als materielle Hilfe zur Pflege würde eine Zweckentfremdung bedeuten. Anders seien die weiteren 30.000 Euro zu beurteilen: Diese seien gerade für schadensbedingte Mehraufwendungen gedacht, solche seien auch die Heimkosten. Erst wenn das Geld aufgebraucht sei, käme eine erneute Bewilligung in Betracht, so die Richter.

Dateien:
Sozialgericht_Aachen_S_20_SO_48-07_Anrechnung_von_Schmerzensgeld_auf_die_Sozialhilfe_abgelehnt.pdf

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