Das Sächsisches Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 11.07.2007 (Az.: L 1 P 18/05) entschieden, dass es einem Pflegebedürftigen und seinen vertretungsberechtigten Angehörigen verwehrt sein kann, einen Antrag auf Höherstufung (angesichts drohender höherer Heimentgelte) zurückzunehmen, vor allem, wenn MDK und der Heimträger die höhere Pflegeklasse einvernehmlichen und rechtmäßig festgestellt haben. Der von der Pflegebedürftigen als gesetzlicher Betreuer eingesetzte Sohn klagte gegen eine Höherstufung, die er zunächst durch eine Untersuchung des Medizinischen Dienstes angeregt hatte. Erfolglos, wie die Richter befanden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die umfassend die Interessengegensätze zwischen pflegebedürftigen Versicherten und den unterhaltsverpflichteten Angehörigen, den Pflegekassen und den Heimträgern löst, wenn es um die Pflegestufe geht, bestehe zwar nicht. Der Gesetzgeber habe aber durch die Einführung des § 87a Abs. 2 SGB XI zu erkennen gegeben, dass er der Durchsetzung einer der Pflegebedürftigkeit entsprechenden Versorgung dem Vorrang sogar gegenüber dem entgegenstehenden Willen des Pflegebedürftigen einräumt. Dabei war es dem Gesetzgeber bekannt, dass die Differenz zum Heimentgelt in der höheren Pflegeklasse häufig nicht voll durch die höheren Leistungen der Pflegeversicherung aufgefangen wird (BT-Drucks. 14/5395, Seite 40). Er hat damit den in § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI geregelten Grundsatz höher gewichtet, wonach es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung möglich sein muss, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Dateien:
Saechsisches_LSG_L_1_P_18-05_keine_Ruecknahme_der_Pflegestufe_durch_Angehoerige_-_52_k.pdf