Pflegeschutzbund e. V.

Rückwirkende Berechnungen von Investitionskosten

Nach einem Urteil des Landessozialgerichtes NRW vom 18.11.2021 hat der Einrichtungsträger einen Anspruch darauf, die Investitionskosten inklusive der Verkehrs- und freistehenden Flächen (Verkehrswege) bei den Bewohnern geltend zu machen. Diese Flächen wurden bisher von den Landschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen bei der Festsetzung nur zur Hälfte berücksichtigt. Einrichtungen konnten daher in der Vergangenheit nur einen geringeren Investitionskostenbetrag gegenüber den Bewohnern geltend machen.

Aus unserer Beratung kennen wir nun einige Fälle, in denen die Einrichtungen aufgrund dieses Urteils eine rückwirkende Erhöhung von Investitionskosten ankündigen. Eine solche rückwirkende Geltendmachung von Investitionskosten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, häufig nicht rechtmäßig und damit unwirksam; Betroffene Bewohner:innen sollten die Möglichkeit nutzen, die Wirksamkeit eines solchen Erhöhungsverlangens überprüfen zu lassen.

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Nur wenn eine solche Erhöhung ordnungsgemäß und frühzeitig gegenüber dem Bewohner angekündigt wurde und durch den Einrichtungsträger gleichzeitig Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des Landschaftsverbandes über Investitionskosten eingelegt wurde, kann eine rückwirkende Geltendmachung von Investitionskosten wirksam sein.

Es muss also vom Zeitpunkt der geltend gemachten Erhöhung ausgehend überprüft werden, ob vier Wochen vorher ein ordnungsgemäßes Ankündigungsschreiben an den Bewohner gesendet wurde. Liegt ein solches vor, muss die Einrichtung weiterhin vorweisen, in welcher Höhe die Investitionskosten nun endgültig festgesetzt wurden.

Eine pauschale Ankündigung einer rückwirkenden Erhöhung aufgrund des o.g. Urteiles ist ohne weiteres nicht wirksam und muss nicht akzeptiert werden.

Landessozialgericht NRW, Urteil vom 18.11.2021 – Az.: L 5 P 66/18

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