Pflegeschutzbund e. V.

Pflegeheimbewohner müssen zu Preisanpassungen zustimmen

Zum wiederholten Mal hat ein Gericht Vertragsklauseln für unzulässig erachtet, die Preisanpassungen ohne Zustimmung der Betroffenen gestattet. Zum ersten Mal war es allerdings laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Oberlandesgericht, das solche einseitigen Entgelterhöhungen abschlägig beurteilte. Geklagt hatte die vzbv vor dem OLG Hamm gegen einen Pflegeanbieter aus Nordrhein-Westfalen. Dem Urteil nach müssen die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner zwingend vorher zustimmen, bevor eine Pflegeeinrichtung gestiegene Kosten auf sie umlegen darf. Eine entsprechende Klausel im Vertrag, die es erlaubt, Preise in solchen Fällen einseitig zu erhöhen, widerspreche sowohl dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) als auch allgemeinen juristischen Prinzipien. Mit dieser Urteilsbegründung folgte das OLG Hamm den Argumenten der Verbraucherschützer.

Grund für die erneute Klage war laut vzbv, dass die die Gerichte sich in Bezug auf Entgelterhöhungen (§ 9 WBVG) bisher uneins waren. So hatte die Vorgängerinstanz, das Landgericht Dortmund, noch umgekehrt geurteilt, es sei keine Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendig (Az.: 25 O 135/13). Das Landgericht Düsseldorf hatte dagegen eine generelle Zustimmung zu Preisanpassungen verlangt (Az.: 12 O 135/13).

OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2014, Az.: 1-12 U 127/13

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