Pflegeschutzbund e. V.

Pflegebedürftigkeit und häusliche Krankenpflege

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. hat auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aufmerksam gemacht, das bestimmt, dass auch bei Pflegebedürftigkeit ein umfassender Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht.

In dem entschiedenen Fall wurde der schwerstpflegebedürftige und rund um die Uhr beatmungspflichtige Kläger (Pflegestufe III) in seiner häuslichen Umgebung medizinisch und pflegerisch versorgt. Ein ambulanter Pflegedienst versorgte den Kläger im Dreischichtsystem und führte sowohl die Grundpflege, die Behandlungspflege sowie die Krankenbeobachtung durch. Die Pflegekosten betragen 726,- € pro Tag. Die beklagte Krankenkasse übernahm davon einen Anteil von 19 Stunden (575,- €) mit der Begründung, die Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sei im Rahmen der Behandlungspflege auf die Zeiten beschränkt, in denen keine Grundpflege geleistet werde. Die Pflegekasse zahlte den monatlichen Pflegesatz für Pflegestufe III. Bei dem Kläger verblieb dadurch ein Restbetrag von 320,- € monatlich. Gegen die Auffassung der Krankenkasse richtete sich die Klage.

Das zuständige Gericht hat entschieden, dass die Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V von der Krankenkasse in dem von den Ärzten verordneten Umfang von 24 Stunden täglich zu übernehmen seien. Dieser krankenversicherungsrechtliche Anspruch wird nicht durch den gleichzeitig bestehenden pflegeversicherungsrechtlichen Anspruch verdrängt, insbesondere auch deshalb, weil die Krankenbeobachtung auch während der Pflege notwendig sei. Die Schnittstellen führen nicht dazu, dass eine Pflicht herabgestuft oder hinter die andere zurücktreten würde. Die Ansprüche aus der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung stünden gleichberechtigt nebeneinander.

Nach dem BSG sei die Abgrenzung der Behandlungspflege von den Leistungen der Pflege wie folgt vorzunehmen:

Die von der Pflegekasse geschuldete Grundpflege wird zeitlich erfasst. Dieser Zeitwert ist nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vom Anspruch auf die ärztlich verordnete 24-stündige Behandlungspflege (Krankenversicherung) abzuziehen. Dies vor dem Hintergrund, dass auch während der Grundpflege weiterhin Behandlungspflege stattfindet und beide Leistungsbereiche gleichberechtigt nebeneinander stehen.

Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2010

BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 3 KR 7/09 R

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