In Pflegewohngemeinschaften findet dann keine Übertragung des Anspruchs gegen den Sozialhilfeträger nach dem Tod des Leistungsbeziehers (Bewohners) statt, wenn es sich nicht um eine Einrichtung handelt, bei der sämtliche Leistungen einschließlich des Wohnens in die Verantwortung eines Trägers fallen. Das ist in der Regel bei Pflege-WGs nicht der Fall, sondern in Pflegeheimen.
Tatbestand
Die Erbringerin von Betreuungsleistungen gegenüber der Bewohnerin einer anbieterorientierten Wohngemeinschaft für demente Personen klagt gegen das örtliche Sozialamt auf Übernahme der dafür anfallenden Kosten. Die Betreuungsleistungen wurden neben den Pflegeleistungen aufgrund eines gesonderten Vertrages von einem weiteren Dienstleister erbracht, der nach dem SGB XI zugelassen war. Zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger bestand eine „Leistungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII“.
Die Leistungsberechtigte beantragte für die Betreuungsleistungen Hilfe zur Pflege. Da sie bis zu Ihrem Tod nur den Entlastungsbetrag an die Leistungserbringerin abführte, klagte diese nach deren Tod den nicht gezahlten Betrag beim Sozialhilfeträger ein, weil das Sozialamt die Übernahme der Kosten ablehnte.
Begründung
Die Klage wurde abgewiesen. Entscheidend hierbei war die Frage, ob die Forderung der Leistungserbringerin gegen die Leistungsempfängerin nach deren Tod auf die Leistungserbringerin (den Pflegedienst) übergeht. Hierzu gibt es eine entsprechende Regelung in § 19 Abs. 6 SGB XII. Diese lautet: “Der Anspruch der Berechtigten (Leistungsempfängerin) auf Leistungen für Einrichtungen … steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Das BSG ist der Ansicht, dass hier keine „Leistungen für Einrichtungen“ erbracht worden seien.
Zunächst lehnte das Gericht einen eigenen Anspruch der klagenden Leistungserbringern nach § 75 Abs. 6 SGB XI ab. Auch wenn mit dieser Regelung die Leistungserbringerin einen unmittelbaren Anspruch gegen das Sozialamt erwerbe, sei dieser Anspruch in Entstehung, Bestand und Höhe von einer entsprechenden Bewilligung des Sozialamtes gegenüber Leistungsberechtigten abhängig. An einer solchen Bewilligung fehle es aber, da der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt worden sei.
Der Anspruch könne von der Leistungserbringerin als Sonderrechtsnachfolgerin auch nicht aus § 19 Abs 6 SGB XII geltend gemacht werden. Die Vorschrift begründe keinen originären eigenen Anspruch, sondern regele einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge; die in § 19 Abs 6 SGB XII genannten Personen träten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen lediglich in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein.
Selbst wenn die verstorbene Bewohnerin einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gehabt hätte, so ist die Leistungserbringerin nicht in dieses Recht eingetreten. Es fehle bereits daran, dass hier Leistungen in einer „Einrichtung“ erbracht worden seien. Den Begriff der Einrichtung definiert § 13 Abs 2 SGB XII. Danach sind Einrichtungen solche, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Hierbei wird zwischen Leistungen, die „außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen)“ erbracht werden und Leistungen „für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen)“. Ambulante Pflegeleistungen, die durch Dienste erbracht werden, sind danach nicht den Einrichtungen zugeordnet, sondern werden „außerhalb“ von Einrichtungen erbracht.
Eine Einrichtung bedürfe einer besonderen Organisationsform, in der der Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft und für eine gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zusammengefasst ist. Prägend für die (stationäre) Einrichtung ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt. Dazu gehört auch das Vorhalten etwaigen Wohnraums, wobei der Träger die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Unterkunft übernehmen müsse.
Um eine Einrichtung handele es sich bei der Leistungserbringerin damit nicht. Die Wohngemeinschaft sei zwar von ihrer Konzeption her einerseits auf einen wechselnden Bewohnerkreis ausgelegt, andererseits würden die Leistungen der Hilfe zur Pflege rund um die Uhr faktisch aus einer Hand erbracht. Die Klägerin sei für die Bewohner mit Demenz vollumfänglich verantwortlich für die Gestaltung des Tagesablaufs. Sie übernehme aber weder die (rechtliche) Verantwortung für die Unterkunft noch sei es ihr rechtlich möglich, die Unterkunft auf Grundlage ihrer Entscheidung uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin habe sich ausschließlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen verpflichtet und hat nur für diese Leistungen die Verantwortung getragen. Vertragspartner des Mietvertrags (ebenso wie des Vertrags über ambulante Pflege) sei eine andere juristische Person, ohne dass sich aus der Wohnsituation eine Bindung an die Leistung der Hilfe zur Pflege ergab. Die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten konnte die Leistungsberechtigte nur gegenüber der Vermieterin und nicht gegenüber der Klägerin verlangen; mit dem Abschluss des Mietvertrags war andererseits die Betreuung durch die Klägerin nicht verbunden. Die Vergabe der Unterkunft an andere Personen hing zudem vom Einverständnis der Vermieterin und der Mieterversammlung ab.
Eine Ausweitung des Begriffs der „Einrichtung“ komme auch nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Unterscheidung ausdrücklich so in das Gesetz aufgenommen, so dass eine weite Auslegung des Begriffes nicht in Betracht komme.
Der Leistungserbringerin steht nach dieser Entscheidung also kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger zu. Er muss sich an die Erben der Leistungsempfängerin wenden.
BIVA-Tipps
- Lehnt das Sozialamt die Übernahme von Betreuungskosten in Pflegewohngemeinschaften ab, so sollten Sie gegen den Bescheid immer Widerspruch einlegen. Allerdings übernimmt das Sozialamt immer nur die notwendigen Betreuungskosten. Diese sind oft nicht genau definiert. Daher der Tipp.
- Bei Einzug in eine Pflegewohngemeinschaft sollten die Leistungen des Betreuungsvertrages genau definiert werden. Achten Sie darauf, um nicht später auf den Kosten sitzen zu bleiben, weil das Sozialamt die Betreuungskosten nicht übernimmt.
- Klären Sie vor Einzug mit dem Sozialamt ab, ob es die Betreuungskosten übernimmt. Das sollten Sie auch dann tun, wenn Sozialhilfe erst in absehbarer Zeit in Anspruch genommen werden wird.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 30.10.2025 – Aktenzeichen B 8 SO 13/24 R



