Pflegeschutzbund e. V.

OVG Rheinland-Pfalz zu Bestattungskosten: Heim muss nicht zahlen

In einer Entscheidung vom 14. Juni 2007 (Az: 7 A 11566/06) hat das rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass ein Heim nicht notgedrungen für die Bestattungskosten aufzukommen hat. „Die Kosten der Bestattung eines mittellosen früheren Bewohners sind vom Heimbetreiber nicht zu tragen“, so die Richter. Ein zur Tragung der Kosten verpflichtendes Näheverhältnis besteht nach ihrer Auffassung nicht zum Betreiber eines Alten- und Pflegeheims – auch dann nicht, wenn der Verstorbene dort bis zu seinem Tod gelebt hat. Es werden seitens des Heims lediglich entgeltliche Hilfeleistungen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung erbracht, persönliche Bindungen sind hier nicht vorausgesetzt.
Maßgeblich ist das jeweilige Landesbestattungsgesetz. Diese ähneln sich zwar weitestgehend. Es können aber von Bundesland zu Bundesland Unterschiede auftreten, wer letztendlich für die Bestattung aufzukommen hat. (S. dazu auch den BIVA-Ratgeber „Tod eines Angehörigen im Heim“.).

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