Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat mit Urteil vom 13.12.2005 (Az: 4 B 886/04) fest gestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen sei. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung. Ein Bewohner hatte durch seinen Betreuer den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Taschengeldverwaltung verklagt, nachdem das Heim zuvor den Heimvertrag dahingehend ergänzt hatte, dass für die Geldverwaltung nun als Zusatzleistung ein Betrag zu entrichten sei.
Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung von gesonderten Kosten, etwa für die Verwaltung von Taschengeld für Pflegebedürftige, durch Pflegeheime unzulässig. Ein Pflegeheim sei durch die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes und der sozialen Pflegeversicherung auch verpflichtet, die Heimbewohner sozial zu betreuen. Diese Leistung sei deshalb bereits Bestandteil der allgemeinen und vergüteten Pflegeleistungen. Im Rahmen dieser sozialen Betreuungsleistung müsse das Pflegeheim diejenigen Leistungen erbringen, die typischerweise ansonsten von der Familie oder nahe stehenden Personen geleistet würden, wenn der Pflegebedürftige außerhalb eines Heimes bei ihnen wohnen würde. Das Pflegeheim dürfe sich nicht – so die mündliche Urteilsbegründung – auf eine Pflege beschränken, die auf „satt und sauber“ reduziert sei. Erhebe das Pflegeheim gleichwohl für die soziale Betreuung gesonderte Kosten, sei der Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Pflegebedürftigen verpflichtet, die von ihm geforderten Kosten für die soziale Betreuung durch das Pflegeheim zu übernehmen. Da das Heim jedoch insoweit zu keiner Kostenerhebung berechtigt sei, könne der Sozialhilfeträger Ansprüche des Pflegebedürftigen wegen seiner rechtsgrundlosen Zahlung auf sich überleiten und von dem Pflegeheim Erstattung verlangen. Die Streitigkeiten über diese Kosten müssten zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimträger und nicht auf dem Rücken des Pflegebedürftigen ausgetragen werden.
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OVGBautzen_4_B_886-04_Barbetragsverwaltung_mit_Pflegesatz_abgegolten_-_73k.pdf