Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden ( Urteil vom 2.3.2006, Az. 1-8 U 163/04), dass bei der Pflegestufe III der Vertrag zur stationären Unterbringung nicht die ständige Beaufsichtigung und Fixierung beinhaltet. Stürzt ein Patient, muss dem Personal nachgewiesen werden, dass in diesem Moment ein pflegerisches Versagen den Sturz begünstigt hat. Der im Februar 2005 veröffentlichte Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege (D.NQP) geht davon aus, dass freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung an das Bett oder an den Sitzmöbeln unbedingt vermieden werden sollte. (vgl. BGH Urt. v. 18.12.1990 – VI ZR 169/90).
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