Pflegeschutzbund e. V.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen

In seiner Entscheidung (Az. 4 LC 146/02) stellt das Niedersächsische OVG klar: Bei Subjektförderung der Investitionskosten ist die Inrechnungstellung gegenüber den Bewohnern nur mitteilungs- nicht zustimmungspflichtig Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG, den der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung erhält, ist keine öffentliche (objektbezogene) Förderung nach § 9 SGB XI, sondern eine von der Bedürftigkeit des Heimbewohners abhängige und damit subjektbezogene Förderung. Der Einrichtungsträger, der nur solche Zuschüsse erhält, bedarf nicht der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI dazu, dass er den Heimbewohnern – unter Anrechnung der Zuschüsse – betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert berechnet. Es genügt die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Die Landesbehörde ist nicht berechtigt, auf eine solche Mitteilung hin zu prüfen, ob die Investitionsaufwendungen in der mitgeteilten Höhe betriebsnotwendig sind.

Dateien:
OVG_Lueneburg_4_LC_146-02_Investitionkostenfoerderung_und_Zustimmungserfordernis_der_Umlage.pdf

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