Pflegeschutzbund e. V.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main zur Koppelung von Serviceverträgen beim sog, Betreuten Wohnen in Eigentumswohnungen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. hat in einer älteren Entscheidung vom 6.12.2001, Az. 15 U 208/00, klar gestellt, dass beim betreuten Wohnen in der eigenen Wohnung ein Servicevertrag, der Betreuungsdienstleistungen zum Gegenstand hat, kündbar bleibt, und eine Klausel, die die Kündigung an den Auszug aus der (eigenen) Wohnung koppelt, unwirksam ist. Die Kläger waren Eigentümer und Nutzer einer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. Mit einem Betreuungsdienstleister hatten Sie einen Service-Vertrag abgeschlossen, der an die Dauer des Verbleibs in der Wohnung gekoppelt war. Die ordentliche Kündigung wurde in dem Vertrag ausgeschlossen. Dies verstieß nach Auffassung des Gerichts gegen den damaligen § 11 AGB-Gesetz (heute: § 309 BGB).

Dateien:
OLG_Frankf-Main-15_U_208-00_Betreutes_Wohnen_in_ETW_Koppelung_Servicevertrag.pdf

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