Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main entschied (Az.: 1 U 102/04), sind Pflegeheimbetreiber nicht zu einer dauernden Überwachung sehr gebrechlicher Bewohner verpflichtet. Zwar sei der Träger eines Alten- und Pflegeheims verpflichtet, die Bewohner vor vermeidbaren Verletzungen zu schützen. Ihm dürfe aber organisatorisch und wirtschaftlich nichts Unmögliches zugemutet werden, wie etwa eine umfassende Betreuung rund um die Uhr. Die Bereitstellung einer Pflegekraft zur ständigen Überwachung sei schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, so die Richter. Eine Besuchsfrequenz von 30 Minuten sei nicht zu beanstanden.
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OLG_Frank-M_1_U_102-04_Sturzprophylaxe_Heimhaftung.pdf