Das OLG Dresden hat entschieden (Az.: 2 U 753/04), dass bei Stürzen die Arbeit nach aktuellem Wissensstand vor einer Haftung der Einrichtung schützt. Leitsätze: 1. Heimträger sind verpflichtet, zum Schutz von sturzgefährdeten Heimbewohnern Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei sind allerdings das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Heimbewohners zu beachten. 2. Bei der Intensität der mit dem Heimbewohner zur Abwendung von Sturzgefahren zu führenden Beratungsgespräche kommt den Pflegekräften ein Beurteilungsspielraum zu.
BGH: Heimbetreiber haben besondere Sicherungspflicht bei Selbstschädigungsgefahr eines Heimbewohners
Laut Bundesgerichtshof muss ein Heimträger Bewohner auch dann vor Gefahren schützen, wenn deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, dies aber zu besonders schweren Folgen führen



