Pflegeschutzbund e. V.

Oberlandesgericht Dresden zur Abgrenzung Heim – betreutes Wohnen

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat am 21.04.2006 (Az. 3 W 0446/06) in einem Beschluss, der zur Frage der Höhe de Betreuervergütung erging, Stellung genommen zur bisweilen schwierigen Abgrenzung des heimmäßigen Wohnens von anderen betreuten Wohnformen. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung des Betreuers war (u.a.), ob die Betreute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hatte. Sie hatte einen Untermietvertrag mit der örtlichen Diakonie geschlossen und wurde zugleich aufgrund eines Betreuungsvertrages von den Mitarbeitern pflegerisch betreut. Nach der Auffassung des Gerichtes fällt eine Einrichtung des betreuten Wohnens unter den Begriff „Heim“, wenn

älteren Menschen oder pflegebedürftigen oder behinderten Volljährigen Wohnraum mietweise überlassen wird,
mit der mietweisen Wohnraumüberlassung eine Betreuung rechtlich verbunden wird, wobei neben der vertraglichen Verpflichtung des Mieters, mit der Wohnraumüberlassung auch eine Betreuung zu vereinbaren, auch die rechtliche Kopplung über den Anbieter von Wohnraum und das Anbieten der Betreuung ausreicht und
diese Betreuung derjenigen des Heimgesetzes entspricht.
Ist im Betreuungsvertrag nur eine allgemeine Betreuungsleistung vorgesehen, die nicht der heimmäßigen Versorgung entspricht, fehlt es im Sinne des Heimgesetzes an einem Heim. Das Gericht führt weiter aus, dass der Bewohner eines Heims darauf vertrauen können muss, dass er Hilfe in allen Bereichen der Daseinsvorsorge erhält, selbst wenn sich seine Bedürfnisse stark ändern. Dies unterscheidet die Heime gerade von Einrichtungen des betreuten Wohnens. Die Betreuung als Oberbegriff schließt Pflege ein und geht deutlich darüber hinaus.

Dateien:
OLG_Dresden_3W446-06_Betreuerverguetung.pdf

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