Pflegeschutzbund e. V.

Oberlandesgericht Celle zu den Aufklärungspflichten des Heimes über mögliche Zuschüsse zu den Unterbringungskosten

Mit Urteil vom 17. Februar 2005 (Az. 11 U 241/04) hat das OLG Celle die Aufklärungspflichten der Heimbetreiber konkretisiert. Die Heime müssen über die Möglichkeit, Investitionskostenzuschüsse zu den Kosten der Unterkunft zu erhalten, aufklären, vor allem, wenn sie selbst vorrangig antragsbefugt sind. Andernfalls machen sich die Heimbetreiber schadensersatzpflichtig. Die betroffene ältere Dame hatte erst durch einen Umzug erfahren, dass sie einen Zuschuss nach dem Nds. Pflegegesetz, den sog. „BAZ“ (bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss), hätte erhalten können, wenn ihr Heim oder sie selbst dies beantragt hätten. Über diese Möglichkeit war sie jedoch von dem Heim nicht aufgeklärt worden. Auch wies das Heim sie nicht darauf hin, dass das Heim selber diesen Zuschuss nicht beantragen wollte. Dadurch hatte es seine Beratungspflichten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht.

Dateien:
OLG_Celle_11_U_241-04_schadenersatz_heim_aufklaerung_zuschuss.pdf

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