Pflegeschutzbund e. V.

Notrufsysteme für Residenzbewohner absetzbar

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2015 (Az.: VI R 18/14) können Aufwendungen für Notrufsysteme in Seniorenresidenzen bzw. Wohnungen im Rahmen des Betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz abgesetzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Notrufsystem sich innerhalb der Wohnung befindet und Hilfeleistungen rund um die Uhr sicherstellt.

Vorausgegangen war eine Klage eines Bewohners einer Wohnung in einer Seniorenresidenz. Dieser hatte neben einem Mietvertrag einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, der u.a. das Zur-Verfügung-stellen eines 24-Stunden-Notrufsystems zum Inhalt hatte (Anm. d. Red.: Miete und Betreuung können auch in einem Vertrag geregelt werden). In seiner Steuererklärung machte der Bewohner entsprechend 76% der Betreuungspauschale als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt wollte ihm jedoch nur die Aufwendungen für den Hausmeisterdienst und die Reinigung gewähren. Daraufhin klagte der Bewohner und bekam Recht. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem ebenfalls um haushaltsnahe Dienstleistungen, da dadurch sichergestellt werde, dass der Bewohner, der sich in seinem häuslichen Bereich aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Die Leistungen würden des Weiteren im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, was die Entscheidung ebenfalls begründe.

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