Pflegeschutzbund e. V.

Nachbarn müssen Anblick und Lebensäußerung Behinderter hinnehmen

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hatte über die Klage einer Anwohnerin eines Wohngebiets zu entscheiden, die gegen eine geplante Wohnanlage für behinderte Menschen angehen wollte. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 08.05.2014 mit der Begründung ab, der Bau der Wohnanlage für Behinderte sei nicht nachbarrechtsverletzend.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngebäudes. Dieses Gebäude befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem von der Nachbargemeinde als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Geländes. Der Bebauungsplan dieses Wohngebietes sieht in der Planung ausdrücklich vor, eine von behinderten Menschen selbstbestimmte Wohngemeinschaft anzusiedeln. Dem Antrag eines privaten Unternehmers auf Erteilung von drei Baugenehmigungen, die jeweils die Errichtung eines Wohnhauses zu diesem Zweck vorsehen, wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren entsprochen. Außerdem wurden zusätzlich noch die Errichtung eines Servicegebäudes mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung genehmigt. Die Klägerin erhob gegen alle vier Baugenehmigungen erfolglos Widerspruch. Verschiedene vorläufige Rechtschutzverfahren blieben erfolglos. Die Klägerin erhob daher Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Das VG Koblenz wies die Klage ebenfalls ab. Es führte unter Verweis auf die Vorverfahren aus, dass bei der Erteilung der Baugenehmigungen keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt worden. Auch die Vorschriften über die ausgewiesene Gebietsart „allgemeines Wohngebiet“ seien nicht missachtet worden. Die drei geplanten Wohnhäuser und das Servicegebäude seien nicht rücksichtlos. Die Entfernung und die Größe der Gebäude hätten keine erdrückende Wirkung auf die Nachbargebäude. Gegen Bestimmungen des Brandschutzes sei entgegen des Vortrags der Klägerin nicht verstoßen worden. Das Gericht betonte weiterhin ausdrücklich, dass eine Wohnanlage für Behinderte in einem Wohngebiet gebaut werden darf. Nachbarn müssten den Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinnehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VG Koblenz, Urteil vom 08.05.204; Az.: 1 K 1104/13.KO

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