Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 30.10.2013 bestätigt, dass ein Recht zur Minderung des Heimentgelts bei Mängeln ausgeschlossen werden kann, wenn es an einer ausdrücklichen und rechtzeitigen Erklärung des Kürzungsverlangens fehlt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Bewohnerin einer Wohn- und Betreuungseinrichtung von ihrem Minderungsrecht wegen Schlechtleistung Gebrauch gemacht, weil die Personalausstattung unzureichend gewesen sein soll. Das Heim hat die Bewohnerin daraufhin auf Zahlung des Gesamtentgelts verklagt. Das entscheidende Gericht hatte bereits in der Vorinstanz beim Landgericht der Klage stattgegeben, weil die Bewohnerin (Beklagte) nicht vorgetragen hatte, woraus die Schlechtleistung bestand. So wurde u.a. nicht dargelegt, zu welchen Zeiten welche Pflichten konkret verletzt wurden. Die pauschale Darstellung, die Personalausstattung sei nicht ausreichend gewesen, reiche nicht aus, automatisch von einer generellen Schlechtleistung auszugehen. Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung und führte aus, dass Bewohnern von Wohn- und Betreuungseinrichtungen zwar grundsätzlich ein Kürzungsrecht wegen schlechter Pflegeleistungen nach § 10 WBVG zustehen kann, dieses Kürzungsrecht aber nicht wie im Mietrecht automatisch entstehe, sondern ein Kürzungsverlangen ausdrücklich und rechtzeitig erklärt werden müsse. Daran fehle es in dem zu entscheidenden Fall. Des Weiteren könne sich das Kürzungsverlangen nur auf Mängel beziehen, die nicht länger als sechs Monate zurücklägen. Auch dies war hier nicht gegeben.
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.10.2013, Az.: 1 U 153/12
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