Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 12.12.2007 (Az. L 1 P 28/05) hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass das Legen und Wechseln transu-rethraler Blasenverweilkatheter mit den Pflegesätzen abgegolten ist, die das Heim erhält. Gemäß der §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind die erforderlichen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege mit abgegolten. Z
ur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. Das Bundessozialgericht hat dementsprechend die vom Hausarzt verordnete Blasenkatheterisierung als Leistung der Behandlungspflege angesehen, unabhängig davon, ob es sich um Dauerkatheter oder Einmalkatheter handelt.
Das Legen und Wechseln durch das Heimpersonal gehört nach Auffassung der Richter dazu.
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S_chsisches_Landessozialgericht_L_1_P_28_05_Blasenverweilkatheter_legen_als_Behandlungspflege.pdf