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LSG Hessen: Pflegegeld muss nicht am Monatsersten auf dem Konto sein

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) vom 8. Dezember 2008 muss das zu Monatsanfang fällige Pflegegeld nicht bereits am Ersten eines Monats auf dem Konto des Empfängers sein. Es reiche aus, wenn die Pflegekasse bis dahin den Überweisungsauftrag erteilt habe. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Bezieher des Pflegegeldes komme es dagegen nicht an, so die Auffassung des LSG. Eine pflegebedürftige Frau beklagte, dass das Pflegegeld nicht bereits am Monatsersten auf ihrem Konto sei. Ihr Sohn, der sie pflege, habe deshalb zusätzliche Fahrten zur Bank machen müssen. Die hierdurch entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 57,60 Euro wurden von der Pflegekasse jedoch nicht übernommen. Diese lehnte die Erstattung jedoch mit der Begründung ab, dass lediglich die Zahlung des Pflegegelds zu Beginn des Monats zu erfolgen habe. Das LSG gab der Pflegekasse Recht und verwies in seinem Urteil auch darauf, selbst Renten müssten erst am Ende des Monats gezahlt werden. Darum sei nicht erkennbar, weshalb das Pflegegeld den Pflegebedürftigen bereits am Monatsersten zur Verfügung stehen müsse.

Dateien:
lsg_hessen_l_8_p_19-07_pflegegeld_zahlung_wann_-_64k

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