In einer Entscheidung vom 31.10. 2007 (Az. 2 S 34/07) hat das Landgericht (LG) Mönchengladbach festgestellt, dass der Anspruch des Gepflegten auf Einsichtnahme in die Pflegedokumentation nicht abgetreten werden kann, da es ein höchstpersönliches Recht ist. Der Anspruch auf Einsichtnahme ergebe sich – so die Richter – nicht nur aus dem Pflegevertrag, sondern schon aus dem durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrechts des Gepflegten, das es verbiete, ihn im Rahmen der Pflegebehandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen. Als solcher höchstpersönlicher Anspruch, der aus der personalen Würde des Gepflegten entspringt, kann das Einsichtsrecht nicht abgetreten werden.
Die Abtretung war erfolgt, um Schadensersatzansprüche gegen den Einrichtungsträger vorzubereiten. Dazu die Richter: „Einem Gepflegten steht ein Einsichtsrecht in die Pflegeunterlagen nicht uneingeschränkt zu. Soweit er Einsichtnahme in die Unterlagen zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs begehrt, steht ihm dies nur unter der Voraussetzung des § 810 BGB zu, er muss also ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die in fremdem Besitz befindlichen Unterlagen haben. (…) Daher fehlt dann ein rechtliches Interesse, wenn die Vorlegung ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erst Unterlagen für die Rechtsverfolgung (…)zu schaffen.“
Die Klägerin hatte behauptet, ohne nähere Angaben dazu zu machen, dass durch „unzureichende Pflege“ der Gepflegte einen Dekubitus erlitten habe. Dieser Vortrag reichte den Richtern nicht aus. Es hätten schon nähere Darlegungen erfolgen müssen, die auf ein Versäumnis hätten schließen lassen können. Die durch bloße, mit keinem weiteren näheren Vortrag unterlegte, Behauptung eines Pflegefehlers im Verantwortungsbereich der Beklagten begehrte Einsichtsnahme wäre eine unzulässige Ausforschung. Die Richter führten aber am Ende auch aus, dass keine wirksame Ermächtigung erteilt werden konnte, da mit dem Tode des Gepflegten auch das höchstpersönliche Recht auf Einsichtsnahme erloschen sei.
Ob dies für alle Formen der Vollmachten gilt, z.B. auch eine Vorsorgevollmacht, ist fraglich, war aber auch nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung.
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LG_Moenchengladbach_2_S_34-07_Einsichtnahme_Pflegedoku_nicht_abtretbar_-_39k.pdf