Pflegeschutzbund e. V.

LG Hildesheim zu Todesfall und Bestattungsberechtigung im Heim

Das LG Hildesheim hat mit Urteil vom 10.2.2000 entschieden, dass eine Einrichtung die Beisetzung eines verstorbenen Bewohners nicht selbst anordnen kann, wenn Angehörige oder gesetzliche Vertreter innerhalb von 24 Stunden nicht erreichbar sind. Konkret ging es um folgende Klausel eines Heimvertrags:

„Sind dem Einrichtungsträger bekannte Angehörige bzw. gesetzliche Vertreter nicht innerhalb von 24 Stunden erreichbar, ist der Einrichtungsträger berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zur Beisetzung zu treffen.“

Die Klausel ist demnach unwirksam, da sie gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstößt. Die hier einschlägige Bestattungsordnung verlangt eine Bestattung innerhalb von 96 Stunden seit Todeseintritt, so dass ein Handeln nach nur 24 Stunden nicht zwingend erforderlich ist. Außerdem wird das Recht der Erben verletzt, die Bestattungsmodalitäten nach den Wünschen der Angehörigen/des Angehörigen oder selbst zu bestimmen.

LG Hildesheim, Urteil vom 10.2.2000, Aktenzeichen 4 O 457/99

Berufung: OLG Celle, Urteil vom 23.11.2000, Aktenzeichen 13 U 73/00

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