Pflegeschutzbund e. V.

Leistungen für die Verhinderungspflege auch im Ausland

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Entscheidung vom 20.04.2016 festgestellt, dass einem Pflegebedürftigen auch während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland die Kosten für die Verhinderungspflege durch einen Angehörigen zu erstatten sind.

Hintergrund der Entscheidung war eine Klage eines Pflegebedürftigen, der im Alltag von einer Angehörigen versorgt wird. Mit dieser machte er einen Urlaub in der Schweiz. Während die Angehörige sich erholte und Ski fuhr, übernahm ein anderer mitgereister Angehöriger stundenweise die pflegerische Versorgung. Die Pflegekasse zahlte das Pflegegeld zwar weiter, lehnte aber die Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten in Höhe von 279,- € ab, weil es sich um einen Auslandsaufenthalt handelte.

Das BSG gab der Klage statt. Nach dessen Entscheidung muss die Pflegekasse auch im Ausland entstandene Fahrt- und Unterkunftskosten erstatten. Das Pflegegeld stelle insofern bei Auslandsaufenthalten eine Ausnahme gegenüber sonstigen Leistungen der Pflegversicherung dar. Das „Verhinderungspflegegeld“, das bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten der Ersatzpflege gezahlt wird, sei daher bis zu sechs Wochen auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu zahlen.

Bei einer Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige orientiert sich nach Darstellung des Gerichts die Höhe des Verhinderungspflegegelds am Pflegegeld in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe. Das Gleiche gelte auch für die als Nebenleistung anzusehende Erstattung notwendiger Aufwendungen. Notwendig vor dem Hintergrund, dass gerade erst dadurch die Verhinderungspflege im Falle der Ersatzpflege durch nahe Angehörige ermöglicht wird.

BSG, Entscheidung vom 20.04.2016, Az.: B 3 P 4/14 R

Das Urteil ist im Ganzen noch nicht veröffentlicht. Quelle: beck-aktuell

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