Mit einem Urteil vom 6.3. 2008 (Az.: L 2 KN 235/07 P) hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (LSG) bekräftigt, was so schon im Gesetz steht: Kurzzeitpflegekostenerstattung gibt es für höchstens vier Wochen im Jahr. Eine Frau kam nach einem Sturz zunächst ins Krankenhaus und ging nach ihrer Entlassung für 2 Monate in Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse erstattete nicht die vollen Kosten, sondern nur für vier Wochen bis zu einem Maximalbetrag von EUR 1.432 pro Kalenderjahr. Zu Recht, wie die Richter befanden. Der Gesetzeswortlaut (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) sei eindeutig. Selbst wenn die Frau dahingehend von ihrer Kasse falsch beraten worden sein sollte, wäre der denkbare Schadenersatzanspruch auch nicht höher. Man kann als Schaden nicht mehr geltend machen, als einem gesetzlich zu stünde.
Rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuung Das Wichtigste in Kürze Rechtliche Betreuung bedeutet, eine volljährige Person wird in Angelegenheiten vertreten, die sie nicht selbst regeln kann Was hat sich



