Die Kürzung des Heimentgelts wegen Mängeln muss seitens des Bewohners ausdrücklich verlangt werden. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 04.04.2011.
Weil Rückstände bei der Bezahlung des Heimentgelts in Höhe von 20.522,54 € offen waren, klagte eine stationäre Einrichtung (= Klägerin) gegen eine ehemalige Bewohnerin. Die Bewohnerin (= Beklagte) machte gegen diese Forderung geltend, sie habe von ihrem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht, da zahlreiche Pflegeleistungen mangelhaft erbracht worden seien. Sowohl das zuvor angerufene Landgericht Wuppertal als auch das OLG Düsseldorf gaben der Klage jedoch nicht statt und erkannten nicht auf ein Kürzungsrecht der Beklagten.Ob die Pflegeleistungen tatsächlich mangelhaft erbracht wurden, wurde dabei nicht überprüft. Tatsächlich wurde ein Kürzungsrecht der Beklagten bereits aus formalen Gründen abgelehnt, da sie ihr Kürzungsverlangen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Gemäß § 10 WBVG entsteht der Anspruch auf Kürzung des Heimentgelts nach Auffassung des OLG erst ab dem ausdrücklichen Verlangen des Betroffenen, für die Zukunft Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet, dass eine Minderung des Heimentgelts nicht wie beim Mietrecht bereits bei Vorliegen eines Mangels kraft Gesetz automatisch eintritt, sondern erst dann, wenn das Abhilfeverlangen konkret zum Ausdruck gebracht und die Kürzung ausdrücklich verlangt wird. Allgemeines Beschweren ist dabei jedoch nicht ausreichend.
Für die zurückliegende Zeit ist das Kürzungsrecht in diesem Fall auf 6 Monate beschränkt. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte sich erst 7 Monate nach dem Zeitraum in dem angeblich mangelhafte Pflegeleistungen erbracht wurden, auf eine Kürzung berufen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.04.2011, Az.: I-24 U 130/10