Pflegeschutzbund e. V.

Krankheitsbedingte Heimunterbringung ist außergewöhnliche Belastung

Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind als außerge-wöhnliche Belastung einkommenssteuerlich abziehbar, auch wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.10.2010. Bisher setzte ein Abzug zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraus. Von dieser strengen Auffassung ist der BFH nun abgerückt. Im entschiedenen Fall war eine 74-jährige Frau nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf Anraten des Arztes in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte die Frau derweil nicht aufgegeben. Die Kosten des Seniorenheims gab die Frau bei ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an, da die Frau weder in eine Pflegestufe eingruppiert, noch ein Merkmal „H“ in ihrem Behindertenausweis eingetragen war. Gegen diesen Bescheid klagte die Frau.
Der Bundesfinanzhof erkannte in letzter Instanz die Miet- und Verpflegungskosten des Seniorenheims als außergewöhnliche Belastung an, allerdings unter Anrechnung einer Haushaltsersparnis. Die Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig geworden sei. Insofern unterscheide sich dieser Fall von einem Aufenthalt in einem Seniorenheim wegen Alters dahingehend, dass eine krankheitsbedingte Unterbringung im Heim zu Krankheitskosten führe, die eben absetzbar seien.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.10.2010, Az.: VI R 38/09

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