Die Antragstellerin klagte gegen die Regelung der Ziff. 6.2 Satz 1 Alt. 2 der „Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche)“.
Die genannte Regelung lautete ab dem 31.08.2020: „In Pflegeeinrichtungen sind pflegebedürftige Menschen, die bereits infiziert sind (Alt. 1) oder bei denen aufgrund eines konkret darzulegenden Anlasses eine SARS-CoV-2-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann (Alt. 2) nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen (Isolierung).“
Das Gericht war der Ansicht, dass diese Regelung sich nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stützen könne. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Allerdings gebe es nach Auffassung des Gerichts in § 30 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine speziellere Absonderungsregelung, nach der an Lungenpest oder hämorraghischem Fieber erkrankte oder insoweit verdächtige Personen unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung abzusondern sind. Bei sonstigen Erkrankungen oder Verdachtsfällen kann nach § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG abgesondert werden, bei Ausscheidern dann, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen oder nicht befolgen können. Bei der Anordnung nach Ziff. 6.2. Satz 1 Alt. 2 CoronaAVPflegeundBesuche handele es sich um eine solche Absonderung. Dass die Entscheidung darüber der Leitung von Pflegeeinrichtungen überlassen werde, sei rechtswidrig. Auch die Tatsache, dass die Heimleitungen die Absonderungsgründe prüfen sollen, entspräche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Diese würden nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen, um solche weitreichenden Entscheidungen treffen zu können. Kapazitätsengpässe bei den zuständigen Gesundheitsämtern seien kein Grund, ureigene Aufgaben auf Dritte zu übertragen.
Etwas anderes könne gelten, wenn das verklagte Land in der Allgemeinverfügung genau aufführen würde, unter welchen ohne Weiteres nachprüfbaren tatsächlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen einer Isolierung in einer Pflegeeinrichtung vorliegen. Dann hätte die zuständige Behörde selbst die Entscheidung zugunsten der Absonderung getroffen und die Einrichtungsleiter wären als Verwaltungshelfer anzusehen.
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 14.10.2020, AZ: 7 L 729/20
Hinweis: Die Allgemeinverfügung ist zwischenzeitlich geändert worden. Die entsprechende Stelle findet sich nunmehr unter 5.2. der CoronaAVPflegeundBesuche und lautet: „Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die ausweislich eines PCR-Tests infiziert oder Kontaktpersonen ersten Grades nach Definition des RKI sind oder bei denen der konkrete Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sind nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen (abweichend von der gängigen RKI-Definition im Folgenden generell als „Isolierung“ bezeichnet). Ein konkreter Verdacht auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht, wenn ein Antigen-Schnelltest gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde. Besteht eine solche Testmöglichkeit nicht, gilt Gleiches bei akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere und/oder dem Verlust von Geruchs-/ Geschmackssinn.“
Tipp: Auch in der neuen Regelung ist wieder die Isolierung bei einem konkreten Verdacht der Infektion mit dem SARS_CoV-2-Virus vorgesehen. Wann ein solcher Verdacht vorliegt, ist indes nicht geregelt. Hier liegt wohl wiederum ein Verstoß gegen geltendes Recht vor, gegen den man mit einer Klage vorgehen kann. Besteht eine konkret nachgewiesene Infektion, ist die Isolierung allerdings hinzunehmen.