Das Thema Elternunterhalt erregt immer wieder die Gemüter unserer Ratsuchenden. Die Kosten der Pflege steigen und die mittlere Generation, die kaum mehr ihre eigene Altersvorsorge sichern kann, wird hinsichtlich ungedeckter Heimkosten der Eltern zur Kasse gebeten, sofern Leistungsfähigkeit besteht. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. August 2013 wurde entschieden, dass ein Kind im Wege des Elternunterhalts nicht sein Eigenheim einsetzen muss.
In dem vom BGH entschiedenen Fall lebte die Mutter des Beklagten in einem Seniorenheim. Ihre Rente und der Beitrag der Pflegeversicherung deckten die Kosten nicht. Der Sohn sollte in Höhe von rund 1.900,- Euro jährlich zum Unterhalt herangezogen werden. Sein eigener Nettoverdienst betrug monatlich etwa 1.100,- Euro. Da er mietfrei in einer Eigentumswohnung lebt, wurde ihm ein Wohnvorteil in Höhe von 339,- Euro für eine Drei-Zimmer-Wohnung im Monat zugerechnet. Damit lag der Sohn aber immer noch unter dem Freibetrag, ab dem Abkömmlinge zum Unterhalt herangezogen werden können. Ein Abkömmling eines Unterhaltsbedürftigen hat einen Einkommensfreibetrag von 1.600,- € im Monat. Zu dem Freibetrag sind der Unterhalt für die eigenen Kinder und den Ehepartner hinzuzurechnen. Die Summe aus diesen Faktoren darf nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden. Im vorliegenden Fall kam jedoch noch ein persönliches Vermögen des Sohns in Höhe von etwa 99.000,- € aus Ersparnissen, Lebensversicherungen und einem Hausanteil im Ausland. Der Unterhaltspflichtige darf monatlich 5 % seines Bruttogehalts für die eigene Altersvorsorge zurücklegen. Vermögen bis zu dieser Höhe muss ebenfalls nicht zum Elternunterhalt eingesetzt werden. Dies kann rechnerisch bis zu dem Zeitpunkt, an dem man zum Unterhalt herangezogen werden soll, hochgerechnet werden, so auch im Falle des Beklagten und seiner Ersparnisse. Die genaue Berechnung stand im vorliegenden Fall noch aus und wurde an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Der BGH hat in dem vorliegenden Fall klar entschieden, dass die selbstgenutzte Eigentumswohnung des Sohns nicht verwertet werden muss, um Unterhalt leisten zu können. Ein Wohnvorteil muss allerdings dagegen gerechnet werden. Die Höhe einer angemessenen Altersversorgung ist nach dem Bruttoarbeitseinkommen des Einzelnen hochgerechnet auf die Dauer seiner Erwerbstätigkeit zu berechnen. Außerdem hat der BGH akzeptiert, dass ein „Notgroschen“ von jedenfalls 10.000,- Euro verbleiben muss. Im vorliegenden Fall wird der Sohn daher aufgrund seines Einkommens und seiner Ersparnisse allenfalls zu einem sehr geringen Beitrag zum Unterhalt der Mutter herangezogen werden können.