Pflegeschutzbund e. V.

Keine Benachteiligung von „Service-Bewohnern“ bei Kündigung

Bewohner von Modellen des „Betreuten Wohnens“ dürfen bei den Kündigungsfristen nicht benachteiligt werden. Die Fristen dürfen nicht länger ausfallen als allgemein gesetzlich vorgesehen. Entsprechend entschied das Amtsgericht (AG) Halle mit Urteil vom 05.07.2012.

Die Bewohnerin einer Service-Wohnanlage hatte knapp einen Monat nach Einzug in die Anlage den geschlossenen Miet- sowie den Servicevertrag wieder kündigen müssen, da sie aufgrund ihrer Altersdemenz in eine stationäre Einrichtung umziehen musste. Die Wohnanlage hatte sich als nicht geeignet erwiesen. Der Träger der Einrichtung bestand auf die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von Miet- und Servicevertrag und klagte entsprechend auf Zahlung des für die Serviceleistungen vereinbarten Entgelts für weitere drei Monate nach Auszug der Bewohnerin (Beklagte).

Das Amtsgericht Halle wies die Klage des Trägers zurück, da es die Kündigungsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung für unangemessen hielt. Diese wich nämlich erheblich von den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen ab. Bei dem Servicevertrag handele es sich um ein geschlossenes Dienstverhältnis. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 621 Nr. 3 BGB geregelt und sehen bei Dienstverhältnissen, die eine monatliche Vergütung zum Inhalt haben, eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats vor. Dies müsse auch bei Serviceverträgen in Formen des „Betreuten Wohnens“ Anwendung finden. Auch wenn der Planungssicherheit des Trägers Rechnung zu tragen sei, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich für die Bewohner derartiger Wohnformen häufig eine kurzfristige Notwendigkeit zum Umzug ergebe.

AG Halle, Urteil vom 05.07.2012, Az.: 93 C 4681/11

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